102 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm
amtlich anvertraute oder zugängliche Urkunde vorsätzlich ver-
nichtet, bei Seite schafft, beschübige oder verfälscht.
Vergl. 38. 133, 271, 272, 274 Z. 1, 349.
§. 349.
Wird eine der im §. 348 bezeichneten Handlungen in
der Absicht begangen, sich oder einem Anderen einen Ver-
ögensorthei zu verschaffen oder einem Anderen Schaden
zuzufügen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zu-
gleich auf Geldstrafe von einhundertfunfzig bis zu dreitausend
Mark zu erkennen.
S. 350.
Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er
in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat,
unterschlägt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten
bestrst. auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
Vergl. §. 246.
§. 351.
Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterschlagung die
zur Eintragung oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben
bestimmten Rechnungen, Register oder Bücher unrichtig ge-
führt, verfälscht oder unterdrückt, oder unrichtige Abschr sse
oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder Büchern,
oder unrichtige Beläge zu denselben vorgelegt, oder ist in Be-
iehung auf die Unterschlagung auf Fässern, Beuteln oder
Palketen. der Geldinhalt fälschlich bezeichnet, so ist auf Zucht-
haus bis zu zehn Jahren zu erkennen. ⅜
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter sechs Monaten ein.
S. 352.
Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder sonstiger Rechts-
beistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amt-
liche Verrichtungen zu seinem Vortheile zu erheben hat, wird,
wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er
weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in ge-