Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

102 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm 
amtlich anvertraute oder zugängliche Urkunde vorsätzlich ver- 
nichtet, bei Seite schafft, beschübige oder verfälscht. 
Vergl. 38. 133, 271, 272, 274 Z. 1, 349. 
§. 349. 
Wird eine der im §. 348 bezeichneten Handlungen in 
der Absicht begangen, sich oder einem Anderen einen Ver- 
ögensorthei zu verschaffen oder einem Anderen Schaden 
zuzufügen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zu- 
gleich auf Geldstrafe von einhundertfunfzig bis zu dreitausend 
Mark zu erkennen. 
  
S. 350. 
Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er 
in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat, 
unterschlägt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten 
bestrst. auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
Vergl. §. 246. 
§. 351. 
Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterschlagung die 
zur Eintragung oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben 
bestimmten Rechnungen, Register oder Bücher unrichtig ge- 
führt, verfälscht oder unterdrückt, oder unrichtige Abschr sse 
oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder Büchern, 
oder unrichtige Beläge zu denselben vorgelegt, oder ist in Be- 
iehung auf die Unterschlagung auf Fässern, Beuteln oder 
Palketen. der Geldinhalt fälschlich bezeichnet, so ist auf Zucht- 
haus bis zu zehn Jahren zu erkennen. ⅜ 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- 
strafe nicht unter sechs Monaten ein. 
S. 352. 
Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder sonstiger Rechts- 
beistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amt- 
liche Verrichtungen zu seinem Vortheile zu erheben hat, wird, 
wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er 
weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.