2. Th. 7. Abschn. Verbrechen u. Vergehen wider d. öffentl. Ordn. 45
ingleichen wer einen Deutschen Soldaten vorsätzlich zum
Desertiren verleitet oder die Desertion desselben vorsätzlich
befördert, wird mit Gefängniß von dret Monaten bis zu
drei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 142.
Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf
andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht
oder durch einen Anderen untauglich machen läßt, wird mit
Gefängniß nicht unter Einem Jahre bestraft; auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Anderen
auf dessen Verlangen zur Erfüllung der Wehrpflicht untaug-
lich macht. 6. 148.
Wer in der Absicht, sich der Erfüllung der Wehrpflicht
anz oder theilweise zu entziehen, auf Täuschung berechnete
Mittel anwendet, wird mit Gefängniß bestraft; auch kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer An-
wendung. 6. 144
Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter Vorspiege-
lung falscher Thatsachen oder wissentlich mit unbegründeten
Angaben oder durch andere auf Täuschung berechnete Mittel
zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Gefängniß von
Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.
S. 145.
Wer die vom Kaiser
zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See,
über das drsele der Schiffer nach einem Zusammen-
stoße von Schiffen auf See, oder
in Betreff der Noth= und Lootsensignale für Schiffe auf
See und auf den Küstengewässern
erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis
zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Vergleiche:
1) Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906 und Verordnung,
betr. das Ruderkommando, vom 18. Oktober 1903;