50 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
S. 161.
Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme
der Fälle in den §§. 157 und 158, ist auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte und außerdem auf die dauernde Unfä ig
keit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachverständiger eid-
lich vernommen zu werden, zu erkennen.
In den Fällen der §§. 156—159 kann neben der Gefäng-
nißstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden. *’*-pD
Wer vorsätzlich einer durch eidliches Angelöbniß vor Ge-
richt bestellten Sicherheit oder dem in einem Offenbarungs=
eide gegebenen Versprechen zuwiderhandelt, wird mit Gefäng-
niß bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 163.
Wenn eine der in den §§. 153—156 bezeichneten Hand-
lungen aus Fahrläsigleit begungen worden ist, so tritt Ge-
fängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein.
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Thäter, bevor eine An-
zeige gegen ihn erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn
eingeleitet und bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen
aus der falschen Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen
Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft.
Zehnter Abschnitt.
Falsche Anschuldigung.
S. 164.
Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche
er Jemand wider besseres Wissen der Begehung einer straf-
baren Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht be-
schuldigt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Monat
bestraft; auch kann gegen denselben auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.
So lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes
Verfahren anhängig ist, soll mit dem Verfahren und mit der
Entscheidung über die falsche Anschuldigung inne gehalten
werden.