2. Theil. 25. Abschnitt. Strafbarer Eigennutz 2c. 85
§. 289.
Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde be-
wegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem
Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der
Sache ein Gebrauchs= oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in
rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark
estraft.
inen der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Die Bestimmungen des §. 247 Absatz 2 und 3 finden auch
hier Anwendung. n*'-
Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand
genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen,
werden mit Gefängniß bis zu Einem Jahre, neben welchem
auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden
kann, bestraft.
Verg. 1 160 Z. 12. — Vergl. auch G. O. Ss. 34, 35, 147 Z. 1,
148 Z. 4.
§. 291.
Wer die bei den Uebungen der Artillerie verschossene
Munition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der
Schießstände der Truppen sich widerrechtlich zueignet, wird
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis
zu neunhundert Mark bestraft.
§. 292.
Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist,
die Jagd ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Ist der Thäter ein Angehöriger des Jagdberechtigten, so
tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. * Zurücknahme
des Antrages ist zulässig.
Vergl. . 368 Z. 10. — Angehörige: 5. 52 A. 2.
§. 293.
Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark
oder auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erhöht werden,