86 Sirufgefetzbuch für das Deutsche Reich.
wenn dem Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, son-
dern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen Vorrich-
tungen machgselt oder, wenn das Vergehen während der
gesetzlichen Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder gemein-
schaftlich von Mhreren begangen wird.
S. 294.
Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird
mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässig-
keit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
§. 295.
Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe ist
auf Einziehung des Gewehrs, des Jagdgeräths und der
Hunde, welche der Thäter bei dem unberechtigten Jagen bei
sich geführt hat, ingleichen der Schlingen, Netze, Fallen und
anderen Vorrichtungen zu erkennen, ime Unterschied, ob sie
dem Verurtheilten gehören oder nicht.
S. 296.
Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung
schädlicher oder explodirender Stoffe unberechtigt fischt oder
krebst, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Vergl. §. 370 Z. 4.
§. 296 aK
Ausländer, welche in Deutschen Küstengewässern unbefugt
fischen, werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Neben der Geld= oder Gefängnißstrafe ist auf Einziehung
der Fanggeräthe, welche der Thäter bei dem unbefugten Fischen
bei sich geführt hat, ingleichen der in dem Fahrzeuge ent-
haltenen Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob die Fang-
geräthe und Fische dem Verurtheilten gehören oder nicht.
§. 297.
Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher olhne Vorwissen
des Schiffers, ingleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen
des Rheders Gegenstände an Bord nimmt, welche das Schiff
oder die Ladung gefährden, indem sie die Beschlagnahme oder
Einziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen können,