Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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5. 247. 
Dauer der An- Die Anstellung des Stadtrichcers und, wo collegialische Verfassung Statt fin- 
stelung bei dem .. . . Z . . . - 
Sk.mgckichte.det,dcsubccgenjukistcschbefåhtgkenrtchperlcchenPersonaleetdemSkadkratlghgejchiehk 
auf Lebenszeit. 
s. 248. 
Been Im Uibrigen sind die Bedingungen der Anstellung des Seadtgeriches-Personals in dem 
und Svortel= örtlichen Starure zu ordnen. (§. 244.) 
* Dabei ist, wenn es sich ohne bedeutende Beschwerung für die Stadegemeinde aus- 
führen läßt, darauf zu sehen, daß das richterliche sowohl, als das uncergeordnele Perso- 
nal, bestimmcen Gehalé bekomme, und die Sporteln zur städtischen Gemeindekasse berech- 
net werden. 
". 249. 
Beisitzer. Der Stadtrath ernennt eine ausreichende Anzahl gehoͤrig zu verpflichtender Beisitzer 
des Stadtgerichts aus der Mitte der Buͤrger. Dieses muß auch in solchen Staͤdten ge— 
schehen, wo es ein collegialisch-organisirtes und mit rechtskundigen Beisitzern versehenes 
Stadtgericht geben wird, insofern sich nicht mit Sicherheit darauf rechnen laͤßt, daß die 
Gerichtsbank immer durch letztere hinlaͤnglich wird besetzt werden koͤnnen. 
Die Stellen der nicht rechtskundigen Gerichtsbeisitzer gehoͤren zu den auf drei Jahre 
zu uͤbernehmenden buͤrgerlichen Ehrenaͤmtern. 
Diese Beisitzer duͤrfen zu gleicher Zeit weder Rathsmitglieder, noch Stadtverordnete, 
oder Ersatzmänner, noch bei der Verwaltung der staͤdtischen Angelegenheiten angestellt 
seyn, und haben daher, wenn sie in eines dieser Verhaͤltnisse treten, die Beisitzerstelle 
aufzugeben. 
fzug h. 250. 
Die wirklich eingehenden, von den Beisitzern taxmaͤßig verdienten Gebuͤhren sind, 
wenn die oͤrtlichen Statuten nicht ein Anderes enthalten, ihnen zu verabfolgen. 
haben sie ihr Amt unentgeldlich zu verwalten. 
251. 
Zuziehung des Inwiefern ausnahmsweise das gs das Stcadegeriches auch bei Be orgung der 
Latertchel für den Seadtrath gehbrenden Verwalkungssachen mit gebrauche werden soll, welches na- 
in Verwal= mentlich binsichtlich solcher Prococollanten, die nicht zum Richceramce befähigt sind, ge- 
zunesachen. schehen kann, ingleichen darüber, ob und in welchen Fällen Scadrrach und Stadtgeriche, 
sen. wegen besonderer Wichtigkeit des Gegenstandes, sich zu gemeinschaftlicher Berathung ver- 
einigen dürfen, ist in den Orksstakuken näher zu bestimmen; in welchen auch endlich die 
wegen des Depositenwesens beim Stadegerichee erforderlichen Elnrichtungen festzusetzen sind. 
Beisitzergebuͤh- 
ren. 
Uibrigens
	        
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