Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(. 79 ) 
Neunzehnte Abtheilung. 
Von der Stadt-Polizeibehörde. 
6. 252. 
Die Sicherheits- sewohl, als die Wohlfahrtspolizei wird innerhalb des städkischen 
Gemeindebezirks, in Auferag der S#taaksregierung, durch die Skadt-Polizeibehörde besorgé. 
Dabei sind Eremtionen vom Gerichtsstande, welcher Arc sie auch seyn mögen, niche 
zu berücksichtigen. 
In den Schönburgschen Receßherrschaften wird die Polizei in den Seädken in un- 
tergeordnetem Auferage der Gesammcregierung zu Glauchau ausgeübt. 
’’e 
Insofern und so lange von der vorgeseßzten Regierungsbehörde eine andere Einrich- 
tung nicht getroffen wird, ist der Skadkrath als die beauftragte Stadt-Polizeibehörde 
zu betrachten. Die nähere Bestimmung über die Einrichtung der Polizei in den Seäd- 
ten, namenclich darüber, welche Personen dabei zuzuziehen, welche Instructionen diesfalls 
zu ertheilen, ob dafür besondere städtische Deputarionen, nach Vorschrift §. 213. flgd., nie- 
derzusezen, ob und in welcher Maße die Gerichksbehörde des Orts dabei zuzuzgiehen sei? 
wird von der vorgeseten Behörde, nach vernommenem Gukacheen des Scadtraches und 
der Stadtverordneren, bestimme. 
". 254. 
Die Mitglieder des Stadtrathes und der Gerichksbehörde des Orcs, die Seadkverord- 
neten und die einzelnen Bürger oder andere Einwohner, dürfen die von ihnen geforderte 
Mitwirkung bei der Geschaäfésführung der Stadt-Polizeibehörde in keinem Falle verwei- 
gern, auch deshalb keine Vergükung fordern. 
Es ist jedoch bei Zusammenseßung der verstehend (§. 253.) erwähneen Deputation 
darauf Bedache zu nehmen, daß deren einzelnen Mitgliedern die Theilnahme an der Po- 
lizeiverwaltung in Besorgung ihrer eigenen Angelegenbeicen nicht zu störend werde. 
Auch kommen hierbei den zur Theilnahme aufgeforderten einzelnen Bürgern die all- 
gemeinen Entschuldigungsgründe (§. 97.) zu statten. 
. 255. 
Die Geschäfesführung in Polizeisachen ist von den übrigen Geschäfeen des Stadtrathes 
und des Stadtgerichts abzusondern, wenn sie auch mit einer oder der andern dieser Behoͤr- 
den in Rücksicht des Personals oder Lokals in Verbindung stehe. 
( 12 ) 
Einheit der 
Stadt-Polizei= 
Behörde. 
Einrichtung 
derselben. 
Verbindlichkeit 
zu unentgeldli- 
cher Mitwir- 
kung. 
Trennung der 
Polizei von der 
Rechtöpflege und 
Verwaltung.
	        
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