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Neunzehnte Abtheilung.
Von der Stadt-Polizeibehörde.
6. 252.
Die Sicherheits- sewohl, als die Wohlfahrtspolizei wird innerhalb des städkischen
Gemeindebezirks, in Auferag der S#taaksregierung, durch die Skadt-Polizeibehörde besorgé.
Dabei sind Eremtionen vom Gerichtsstande, welcher Arc sie auch seyn mögen, niche
zu berücksichtigen.
In den Schönburgschen Receßherrschaften wird die Polizei in den Seädken in un-
tergeordnetem Auferage der Gesammcregierung zu Glauchau ausgeübt.
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Insofern und so lange von der vorgeseßzten Regierungsbehörde eine andere Einrich-
tung nicht getroffen wird, ist der Skadkrath als die beauftragte Stadt-Polizeibehörde
zu betrachten. Die nähere Bestimmung über die Einrichtung der Polizei in den Seäd-
ten, namenclich darüber, welche Personen dabei zuzuziehen, welche Instructionen diesfalls
zu ertheilen, ob dafür besondere städtische Deputarionen, nach Vorschrift §. 213. flgd., nie-
derzusezen, ob und in welcher Maße die Gerichksbehörde des Orts dabei zuzuzgiehen sei?
wird von der vorgeseten Behörde, nach vernommenem Gukacheen des Scadtraches und
der Stadtverordneren, bestimme.
". 254.
Die Mitglieder des Stadtrathes und der Gerichksbehörde des Orcs, die Seadkverord-
neten und die einzelnen Bürger oder andere Einwohner, dürfen die von ihnen geforderte
Mitwirkung bei der Geschaäfésführung der Stadt-Polizeibehörde in keinem Falle verwei-
gern, auch deshalb keine Vergükung fordern.
Es ist jedoch bei Zusammenseßung der verstehend (§. 253.) erwähneen Deputation
darauf Bedache zu nehmen, daß deren einzelnen Mitgliedern die Theilnahme an der Po-
lizeiverwaltung in Besorgung ihrer eigenen Angelegenbeicen nicht zu störend werde.
Auch kommen hierbei den zur Theilnahme aufgeforderten einzelnen Bürgern die all-
gemeinen Entschuldigungsgründe (§. 97.) zu statten.
. 255.
Die Geschäfesführung in Polizeisachen ist von den übrigen Geschäfeen des Stadtrathes
und des Stadtgerichts abzusondern, wenn sie auch mit einer oder der andern dieser Behoͤr-
den in Rücksicht des Personals oder Lokals in Verbindung stehe.
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Einheit der
Stadt-Polizei=
Behörde.
Einrichtung
derselben.
Verbindlichkeit
zu unentgeldli-
cher Mitwir-
kung.
Trennung der
Polizei von der
Rechtöpflege und
Verwaltung.