Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(∆ 81) 
S. 263. 
An die zustehende Gerichtsbehörde müssen die Sachen allezeit abgegeben werden, wenn Abgabe an die 
es sich zeigt, daß sie nicht rein polizeilich sind, sondern enkweder die Rechte einzelner strei- bertchs- 
render Theile bekrefsen, oder zu einem untersuchungsmäßigen Verfahren vor der Gerichts- 
behörde sich eignen. 
Z„ · so 24. » « Grenzen zwischen 
Was die naͤheren Bestimmungen der Grenzen zwischen dem Wirkunggskreise der staͤd. den Gelhästeere 
. .. . — . . . ende adtraths 
tischen Polizeibehoͤrde und dem des Stadtrathes betrifft, so ist, mit Vorbehalt abweichender u. der Stadtpall 
örtlicher Anordnungen, für jebt dem unter D. dieser allgemeinen Städte. Ordnung beigefüg- bei Behörde. 
ten einstweiligen Regulative nachzugehen. 
6.l 25. 
Die Polizei wird auf Kosten der Stade verwalkek. In Ansehung des dadurch ené- Kosen, der Po- 
izeiverwal— 
stehenden Geldbedarfs, so wie des Sportelwesens, ist ben einschlagenden Vorschriften we- tuns. 
gen des Stadcgeriches (§. 242.), insoweic sie auf die Stadt--Polizeibehörde Anwendung 
leiden, nachzugehen. — 
s.266. 
In mittelbaren Staͤdten wird die Polizei durch die Gerichtsherrschaft, als Polizei- Polizeirerwal— 
behoͤrde, auch ferner in soweit verwaltet, als von ihr solches zeither ohne Widerspruch tung lu multel- 
ausgeübt worden, und es ist in den kokalstatuten solcher Städee über dassenige, was 
diesfalls der Gerichksherrschaft und ihren Gerichten, und was dem Stadrrathe zuständig 
ist, genaue Bestimmung zu kreffen. In soweit aber auch in mittelbaren Scädeen dem 
Seadtrathe die Polizeiverwaltung entweder ganz, oder wegen einzelner Gegenstände 
derselben zukomme, haben sich doch auch die dasigen Gerichtsherrschaften und ihre Gerichte 
der Polizeiaufsiche daselbst mic zu uncerzlehen. 
Zwanzigste Abtheilung. 
Von dem Stadt = Armenwesen. 
6. 207. 
· Die Leitung des Armenwesens innerhalb des Stadtbezirks gehoͤrt zu dem Geschaͤfts- Leituns i 
kreise des Seadtrathes, welcher hierzu eine besondere Depuration (§. 213.) niedersetzen kann, rathe niederge- 
und solche mie Instruction versiehr, welche von Zeit zu Zeic den erforderlichen Abände- seste Oputg= 
rungen unterliegt. = 
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