Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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. 208. 
Mitglieder und « - —- 
dcxxsllltchtkå Wegen der zu dieser Deputation von Seiten des Stadtrathes und der Stadtverord- 
nung. neten zu ernennenden Mieglieder komme die Vorschrife §. 216. in Anwendung. Die Wahl 
der übrigen ist der Deputacion selbst zu überlassen. Sie hat dabei insbesondere auch auf 
Geistliche und Aerzte Rücksicht zu nehmen, Auch Richebürger können Mieglieder dieser 
Depucation seyn. 
Wl—“]¾)NZ“!W s. 269. 
rmenwesens, . 
unter Zustim- Die Entwerfung der, der Depuration zu ertheilenden Instruceion, so wie die ganze 
mung der Stadt= Organisation des Armenwesens jeden Orts geschiehe unter Berachung mie den Stadever- 
verordneten. ordneken und mic deren Zustimmung. 
d. 270. 
Einheit der Ar- " 
nskksgsjtxgeeruzsd Es ist bei der Leitung des Armenwesens besonders auf thunlichste Vereinigung der 
Oeffentlichkeit. etwa einzeln bestehenden Wohlthaͤtigkeitsanstalten mit der allgemeinen Armenpflege, unter 
Beruͤcksichtigung besonderer Stiftungen, und auf Oeffentlichkeit Bedacht zu nehmen. 
Ein und zwanzigste Abtheilung. 
Von den Angelegenheiten der städtischen Kirchen, Schulen und geistlichen 
Stiftungen. 
6. 271. 
„Beschränkte“ Die nachstehenden Bestimmungen leiden nur auf diejenigen Kirchen, Schulen und 
awendbarkeit geistlichen Seistungen Anwendung, bei deren Angelegenheicen der Stadtracth schon zeither 
der nachstehen- 8 g genh schon zeith 
den Bestim- mitgewirkt hat, und bleiben zugleich ohne Eianfluß auf die verfassungsmaͤßigen Verhaͤltnisse 
mungen. .. 
und Befugnisse der geistlichen Behoͤrden. 
G. 272. 
Lommisstons= Auferäge der Consistorien oder andern geistlichen Behôrden in Sachen der strei- 
tigen oder nicht streiceigen Gerichtsbarkeikt, welche zeicher an die mit Geriches- 
barkeic versehenen Seadträche allein ergangen, oder wo sie doch Concommissarien gewesen 
sind, werden künftig niche an diese, sondern an die Gerichtsbehörde der Städte gelangen, 
auf welche auch die früheren, den Stadträchen ertheilten Commissionen dieser Art ohne 
weikeres übergehen. Dagegen können den Stadträthen auch kuͤnftig dergleichen Auf— 
traͤge in Administ rativsachen ertheilt werden.
	        
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