Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Die Inspeckionsbehörde enewirfe diese Instruceionen, böre den Stadtrath und die 
Stadeverordnecen dabei mie ihrem Gutachten, und bringt solche dann zur Prüfung und 
Genehmigung an die gelstlichen Oberbehorden. 
. 276. 
unterschie der Diesenigen Mitglieder des Staderathes und Stadeverordneten, die einer andern Cen- 
enfesssonen. fession zugekhan sind, als welcher die in der Sache competente geistliche Inspeceion ange- 
börc, haben sich jedoch aller Mitwirkung bei den hier in Frage kommenden Angelegenhei- 
ken zu enthalten, es sei denn, daß sie in Schul- und Stiftungs= Sachen von den geistli- 
chen Behörden selbst zur Theilnahme aufgefordert würden. 
. 277. 
Auswärtige Pa- Wo bei den vorstehend erwähneen Angelegenheicen auch Gerechtsame auswärtiger Pa- 
wochtanen und rochianen oder anderer Interessencen einschlagen, bleibe es besonderen, mic Genehmigung der 
senten. compekenken Behörde, zu ereffenden Bestimmungen überlassen, welche Einrichtung in Rück- 
siche auf die Vercreckung jener Interessencen, so wie auch deren Concurrenz bei der Geschäfts- 
fübrung der erwähnten Deputation (§. 275.) und sonst bei den gemeinsamen Angelegenhei- 
ten Statt finden soll. 
. 278. 
Anwendbarkeit Inwiefern diese Anordnungen (5§. 271 flg.) auch in den Städten der Oberlausiß zur 
deser Anor- Ausführung zu bringen seyn werden, ist uncer Berücksichtigung der, wegen des Kirchen- 
Oberlauft. und Schulwesens daselbst, bestehenden besondern Verfassung durch die örtlichen Statuten 
näber zu bestimmen.
	        
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