(84 )
Die Inspeckionsbehörde enewirfe diese Instruceionen, böre den Stadtrath und die
Stadeverordnecen dabei mie ihrem Gutachten, und bringt solche dann zur Prüfung und
Genehmigung an die gelstlichen Oberbehorden.
. 276.
unterschie der Diesenigen Mitglieder des Staderathes und Stadeverordneten, die einer andern Cen-
enfesssonen. fession zugekhan sind, als welcher die in der Sache competente geistliche Inspeceion ange-
börc, haben sich jedoch aller Mitwirkung bei den hier in Frage kommenden Angelegenhei-
ken zu enthalten, es sei denn, daß sie in Schul- und Stiftungs= Sachen von den geistli-
chen Behörden selbst zur Theilnahme aufgefordert würden.
. 277.
Auswärtige Pa- Wo bei den vorstehend erwähneen Angelegenheicen auch Gerechtsame auswärtiger Pa-
wochtanen und rochianen oder anderer Interessencen einschlagen, bleibe es besonderen, mic Genehmigung der
senten. compekenken Behörde, zu ereffenden Bestimmungen überlassen, welche Einrichtung in Rück-
siche auf die Vercreckung jener Interessencen, so wie auch deren Concurrenz bei der Geschäfts-
fübrung der erwähnten Deputation (§. 275.) und sonst bei den gemeinsamen Angelegenhei-
ten Statt finden soll.
. 278.
Anwendbarkeit Inwiefern diese Anordnungen (5§. 271 flg.) auch in den Städten der Oberlausiß zur
deser Anor- Ausführung zu bringen seyn werden, ist uncer Berücksichtigung der, wegen des Kirchen-
Oberlauft. und Schulwesens daselbst, bestehenden besondern Verfassung durch die örtlichen Statuten
näber zu bestimmen.