Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Activ-Vermoͤgen. 
Abtheilung I. 
An unbeweglichen Gütern. 
Die Grundstücke sind nach ihrer Lage und Beschaffenheit gehörig zu beschrei- 
ben. Die in der innern Stadt machen den Anfang; es folgen dann die in den 
Vorstädten und sonst innerhalb des städtischen Gemeindebezirks gelegenen 
und zuletzt die auswärtigen. — Laasweise ausgethane Grundstücke werden 
ebenfalls, mit Angabe der Laascontracte und des Zinses, hier aufgeführt. Wo 
die Widerruflichkeit streitig ist, wird dieses bemerkt. 
Dasselbe gilt von wiederkäuflich veräußerten Grundstücken. Der Wie- 
derkaufsschilling ist in dem Passt'vbestande des Stadtvermögens zu bemerken. 
Bei Ritter= und Landgütern send das dazu gehörige Wirthschafts- 
Inventarium, ingleichen die daselbst befindlichen Getreide= und andere, von 
dem Gute herkommende und der Stadt gehörige Vorräthe, oder was des- 
halb von den Pächtern zu gewähren ist, besonders aufzuzeichnen, und in die 
betreffenden Abtheilungen des Hauptverzeichnisses des Stadtvermögens nur nach 
dem Gesammtbetrage des Werths zu bringen. 
Auch die Immobiliar-Zubehörungen und Gerechtsame der Ritter- 
und Landgüter werden in besondere Verzeichnisse gebracht und in gegenwärtigem 
Kapitel nur nach ihrem Hauptbetrage aufgeführt. 
Zum Behuf der Werthsbestimmung sind, wenn nicht besondere Um- 
stände es ohnehin nothwendig machen sollten, die Grundstücke nicht förmlich zu 
würdern, sondern entweder der letzte Kaufpreis, oder, nach Befinden, die bekannte 
letzte Tare zum Grunde zu legen, und wenn Beide unbekannt oder 
zur Grundlage zu dienen nicht geeignet, ist der Kapitalwerth, nach der zeit- 
herigen Benutzung, und zwar nach einem zehnjährigen Durchschnitte zu 4 pro 
Cent, zu ermitteln und anzuseßen. 
Bei verpachteten Grundstücken kommt hierbei der zehnjährige Pachtzinser- 
trag, wie er in dieser Zeit stattgefunden hat, nach Abzug der Erlasse, gewöhn-= 
lichen Baukosten, Abgaben rc. in Ansatz. 
Bei denjenigen Grundstücken, deren Nutzungen, ganz oder zum Theil, den 
Rathsmitgliedern und Rathsofficianten ohne Entrichtung eines Pachtgeldes, wie 
es von einem Fremden zu erlangen gewesen wäre, überlassen gewesen sind, oder 
wo sonst ein anderes Anhalten zur Werthsermittelung, ohne Taration, nicht 
  
  
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Num. 
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coll. 
Thlr. gr. pf. 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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