Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

% ) 
Anhang. 
An Gegenständen, welche in Gewahrsam oder unter Verwal- 
tung des Stadtrathes sich befinden, aber von dem Stadtver- 
mögen abzusondern sind. 
a.) an Cautionen, welche in baarem Gelde, Staatspapieren, oder Documen- 
ten noch vorhanden, oder für Gefahr und Rechnung der Cautionbestel- 
ler ausgeliehen sind, (vergleiche Passivbestand, Abtheilung VI.) 
b.) an Legaten, Kapitalien und andern Gegenständen, welche zu Stiftungen 
gehören, die sich unter der Verwaltung des Stadtrathes befinden, inso- 
fern diese Kapitalien und Gegenstände wirklich noch vorhanden und 
von dem Stadtvermögen abgesondert sind, 
Ic.) an andern, von dem Stadtvermögen abgesonderten Fonds und Gegen- 
ständen aller Art. 
Anmerkung. Dahin gehören z. B. die unter Verwaltung des Stadtrathes 
befindlichen abgesonderten Fonds der Brau-, Innungs., Wittwen-, Kriegs- 
schulden = Kassen rc. · 
( 
  
  
Num. 
im 
Proto- Betrag. 
koll. * 
Thlr.gr. spf. 
  
  
  
  
  
 
	        
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