Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

B. 
Verzeich 
« aller in der Stadt 
I. Mit Wohnhausern angesessene und damit wirklich 
— 
  
  
  
Nummer Stand Jahr und Tag 
im Vor= und Zunamec. und des 
Brandcataster. Gewerbe. sne- Veleiken g 
eins. 
  
Anmerkung. enmerkung. gaoe Gütaftertten - 
n g. . welche nicht Wohnhaͤuser sind, oder sich nicht 
Die sämmlichen in Privathänden befinden, oder deren Besitzer 
catastrirten Ge ##ss die Lehn oder das Bürgerrecht nicht wirklich 
de der Stadt w#en erlangt haben, oder nicht am Orte wesentlich 
den von ver. da- wohnhaft sind, wird dieses sofort in gegen- 
Ein fort aufen Ea wärtiger Columne durch eine Anmerkung an- 
Ordnung des * gezeigt, und es bleiben solchenfalls die übri- 
tasters aufgeführt. gen Columnen unausgefüllt. 
Doch werden Bürger, welche um deswil- 
len, weil sie die Lehn nicht haben, oder weil 
das Gebäude kein Wohnhaus ist, hier nicht 
aufzuführen sind, in die zweite Abthellung 
dieses Verzeichnisses gebracht, und es ist auch 
in der ersten Abtheilung auf die Nummer, 
unter welcher sie in jener vorkommen, zu 
verweisen. 
Bürger, welche nicht alleinige Besitzer 
des Hauses sind, sondern sich nur in einem 
erbschaftlichen, oder sonstigen Mitbesitze be- 
finden, werden in dieser Tabelle sämmtlich 
einzeln bei jedem Hause aufgeführt. 
Bürger, welche mit mehrern Wohnhcdusern 
in derselben Stadt angesessen und beliehen 
sind, werden aufgeführt, wo sie das erstemal 
vorkommen. Uibrigens wird dieses Verhält- 
nisses bei jedem ihrer Häuser, mit Zuräckwei- 
sung auf die andern Catasternummern, ge- 
dacht. 
  
  
  
 
	        
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