niß
wohnhaften dasi igen Buͤrger.
beliehene, in der
Ob und welche, das Stimm-
recht und die Waͤhlbarkeit
verhindernde Verhaͤltnisse
bekannt sind.
Anmerkung. Hier sind die Be-
stimmungen der allgemeinen Städte-
Ordnung K. 73. 74. und 126. sorg-
fältig in Obacht zu nehmen, und es
ist von einem hierzu zu deputiren-
den Rathsmitgliede, mit Zuziehung
der Bezirksvorsteher und anderer mit
den Personalverhältnissen vertrauter
Personen, Alles gewissenhaft zu be-
merken, was von Einfluß seyn
könnte. ·
Wenn es auf auswärts (z. B.
wegen früherhin angeblich anhängig
gewesener Untersuchungen) einzuzie-
hende Nachrichten ankommt, sind
vom Stadtrathe die desfallsigen
Schreiben in Zeiten, vor Ausferti-
zung dieses Bürgerverzeichnisses, zum
Abgange zu bringen, mit dem Ersu-
chen, die Antwort noch vor Ausfer-
ligung der Wahlliste zurück gelangen
ju lassen.
tadt N. Me#entuich wohnhafte Bürger.
Anmerkungen der Behör-
den der Stadt und der
Wahldeputation.
— —
Anmerkung. Die oͤrtlichen Ee-
richts= und Polizei= so wie die Anmerkung.
Steuer= und andere Einnahme-Be-
hörden haben in diesen Beziehun-
gen nachzutragen, was sie nicht
schon in vorstehender Spalte be-
merkt finden, und das, was da-
selbst erwähne ist, insofern es in
ihren Geschäftskreis gehbrt, zu'be-
stätigen oder, nach Befinden, zu
berichtigen.
Die Wahldeputation forgt
schlüßlich dafür, daß nichts Er-
hebliches unerinnert bleibe.
Beschluß des Stadt-
Rathes über Stimm-
recht und Wählbar-
Bemerkungen.
keit.
Diese Spalten sind zum Ge-
brauche des Stadtrathes unausge-
füllt zu lassen.
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