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d.) die Unterhaltung und Herstellung von Wegen, Abzugsgraͤben, Daͤmmen, Ufern
und Bruͤcken, des Straßenpflasters, der Roͤhrleitungen, der Wassertroͤge und
Brunnen 2c. und die fortwährende Beaufsichtigung dieser Gegenstände;
e.) die Stadt-Beleuchtungsanstalten;
I.) die Anstellung öffentlicher Aerzte, Wundärzte und Hebammen;
g.) die Revision der Apotheken und die Sorge für Bade= und Krankenanstalten;
h.) die allgemeinen Anstalten zu Abwendung der Gefahr für Leben und Gesund-
beit, insbesondere die Aussicht auf die Reinhaltung der Stadt und auf die
Begräbnißplätze;
i.) die Aufsicht auf das städtische, öffentliche sowohl als Privat-Bauwesen;
k.) die Anlegung und Unterhaltung öffentlicher Spaziergänge;
I.) die Aufsicht auf die Innungen und die Betreibung unzünftiger Gewerbe, nach
den bestehenden Gesetzen und Ordnungen;
m.) die Handhabung der Ordnung auf Jahr= und Wochenmärkten;
n.) die Aufsicht auf den Victualienhandel und die Höckerei;
0.) das Taxwesen und die fortwährende Aufsicht auf Maas, Gewicht und Taug-
lichkeit der nach der Schätzung zu verkaufenden Fleisch-, Back= und anderer
Waaren;
p.) das Brauwesen;
..) die Verpflichtung und Instruction der Buchdrucker, Lithographen, Buchhändler,
Leihbibliothekenbesitzer und Antiquare;
r.) die Annahme, Verpflichtung, Instruction und Beaufsichtigung von Hochzeit= und
Leichenbittern, Leichenträgern, Todtengräbern 2c.
s.) die Leitung des Armenwesens innerhalb des Stadtbezirks.
C. III.
Wo der Stadtrath nicht selbst die Polizei verwaltet, (vergl. k. 253. der allgemei-
nen Städte-Ordnung) muß die Stadt-Polizeibehörde, wenn sie in Beziehung auf
die vorstehend (#. I. und II.) erwähnten Anstalten etwas zu erinnern findet, solches
dem Stadtrathe mittheilen und, wenn ihre Anträge unberücksichtigt bleiben, nach Befin-
den, Anzeige an die Amtshauptmannschaft machen, oder an die vorgesetzte Behörde
berichten.