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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
4“ Stück, vom Jahre 1832.
6.) Bekanntmachung,
einige Milderungen der bisherigen Grundsäße über die Verdächtigkeit
der Ansteckung durch die Cholera betreffend;
vom 16ten Januar 1832.
Fertgesette aͤrztliche Beobachtungen uͤber die Verbreitung der Asiatischen Cholera
baben ergeben, daß die, durch die Bekanntmachung vom 27sten October 1831. S. IX.,
bestimmte Ausdehnung, innerhalb welcher der Umkreis angesteckter Orte als verdaͤchtig
anzusehen ist, unbedenklich annoch einer Einschraͤnkung unterworfen werden koͤnne.
Es wird daher andurch Folgendes verordnet:
C. 1.
Nur der Umkreis einer Meile von einem von der Asiatischen Cholera ange—
steckten Orte wird fernerhin als verdaͤchtig behandelt.
72 2. n
Personen, Waaren- und Vieheransporte aber, welche den Verdächeigkeicskreis eines
angesteckten Ortes nur auf der Durchreise berührt, jedoch innerhalb desselben weder
übernachtet, noch bezlehungsweise gelagert haben, oder aus der Emballage genommen
worden sind, sollen dieserhalb nicht weiéer für verdächtig angesehen, mithin auch der,
durch die Verordnung vom 7 ½n December v. J. 9. 1., vorgeschriebenen fünftägigen
Comumaz oder äußern Desinficirung nicht mehr unterworfen werden.
Dresden, den 1 öten Januar 1832.
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera
allerhöchstverordnete Commission.
von Wietersheim.
H. L. Hausmann, 8.
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