Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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sion zu der jurisiischen Praxis oder Approbation der deshalb gefereigten Probeschriften 
abhängig zu machen, eine solche Beschränkung auch aus den Worten des 1 sten §. der 
gedachten Verordnungen nicht zu enenehmen, vielmehr durch die früheren Allcerhöchsten 
Bestimmungen: daß die von der Regierung des einen Landestheiles erthetlien Admis- 
sions oder Approbations-Scheine binrelchen, um auch in dem andern Landestheile die Ge- 
stattung der juristischen Praxis nachzusuchen; die Gleichstellung und Güleigkeie der Ap- 
probations-Scheine für beide landestheile ausgesprochen ist, so mag dagegen: daß ein mie 
einem Approbations= oder Admissions. Scheine der Ober-Amesregierung versehener Rechts- 
Candidal auch in den alten Erblanden zum Protocolliren und selbst zur Verwalcung 
eines Richeeramts verpflichrer werden könne, ein Bedenken nicht erhoben werden. 
Solches wird, auf Allerhöchst und Hochsten Befehl, dem tandes-Juftiz= Collegio 
biermit zu erkennen gegeben. 
Dresden, den 28sten Januar 1832. 
Ministerium der Justiz. 
von Könneritz. 
von Salza.
	        
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