Ueber den Abschluß der Staatsverträge des Deutschen Reichs rc 37
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Ueber den Abschluß der Staatsverträge des Deutschen Reichs
und der größeren Deutschen Staaten.
Ueber die Competenz zum Abschlusse der Staatsverträge des Deutschen
Reichs trifft Art. 11 des Gesetzes, betreffend die Verfassung des Deutschen
Reichs vom 16. April 1871 die folgende Bestimmung: „Das Präsidium des
Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher
Kaiser führt. — Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten
und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge
mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und
zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reiches ist die Zustimmung
des Bundesraths erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet
oder dessen Küsten erfolgt.
In wie weit Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände
beziehen, welche nach Art. 4 in den Berich der Reichsgesetzgebung gehören,
ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu
ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstags erforderlich.“
Diese reichsgrundgesetzliche Bestimmung überträgt also die Vertretung des
Reiches in allen internationalen Verhältnissen dem Kaiser und legt ihm das
ausschließliche Recht bei, Friedens= und Allianzverträge zu schließen.
Eine Kriegserkkärung, in sofern sie nicht durch einen feindlichen Angriff
provocirt worden ist, soll der Zustimmung des Bundesrathes bedürfen. Auch
„andere Verträge“ mit fremden Mächten sollen vom Kaiser abgeschlossen
werden, bedürfen jedoch, in sofern sie sich auf Gegenstände beziehen, welche
nach Art. 4 der Reichsgesetzgebung unterliegen, „zu ihrem Abschluß der Zustimmung
des Bundesrathes, und zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des
Reichstages.“
Diese letztere Bestimmung bedarf einer näheren Erörterung, weil sie etwas
unklar ist, und viele Meinungsverschiedenheiten hervorgerufen hat. Der übrige
Inhalt des Artikels ist völlig klar und präcis abgefaßt. Alle Friedensund
Allianzverträge werden in gültiger Weise ausschließlich vom Kaiser
abgeschlossen. Gebiet serweiterungen können mit Rücksicht auf Art. 1 des
Verfassungsgesetzes, welcher die Grenzen des Bundesgebietes festsetzt, allerdings
nur im Wege der Reichsgesetzgebung erfolgen. Die Ausführung einer
derartigen Vertragsbestimmung kann daher nur im Wege der Reichsgesetzgebung
geschehen. In diesem Sinne ist auch die auf Grund des Deutsch-Französischen
Friedensvertrages vom 16. Mai 1871 erfolgte Vereinigung von Elsaß-Lothringen
im Wege der Reichsgesetzgebung erfolgt. Das zu diesem
Zwecke erlassene Reichsgesetz vom 9. Juni 1871 erklärt in § 1 die von Frank-