Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Ueber  den  Abschluß  der  Staatsverträge  des  Deutschen  Reichs  rc  37

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Ueber  den  Abschluß  der  Staatsverträge  des  Deutschen  Reichs
und  der  größeren  Deutschen  Staaten.

Ueber  die  Competenz  zum  Abschlusse  der  Staatsverträge  des  Deutschen
Reichs  trifft  Art.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung  des  Deutschen
Reichs  vom  16.  April  1871  die  folgende  Bestimmung:  „Das  Präsidium  des
Bundes  steht  dem  Könige  von  Preußen  zu,  welcher  den  Namen  Deutscher
Kaiser  führt.  —  Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten
  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse  und  andere  Verträge
mit  fremden  Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen  und
zu  empfangen.

Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reiches  ist  die  Zustimmung
des  Bundesraths  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  ein  Angriff  auf  das  Bundesgebiet
  oder  dessen  Küsten  erfolgt.

In  wie  weit  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche  Gegenstände
beziehen,  welche  nach  Art.  4  in  den  Berich  der  Reichsgesetzgebung  gehören,
ist  zu  ihrem  Abschluß  die  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  zu
ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung  des  Reichstags  erforderlich.“

Diese  reichsgrundgesetzliche  Bestimmung  überträgt  also  die  Vertretung  des
Reiches  in  allen  internationalen  Verhältnissen  dem  Kaiser  und  legt  ihm  das
ausschließliche  Recht  bei,  Friedens=  und  Allianzverträge  zu  schließen.
Eine  Kriegserkkärung,  in  sofern  sie  nicht  durch  einen  feindlichen  Angriff
provocirt  worden  ist,  soll  der  Zustimmung  des  Bundesrathes  bedürfen.  Auch
„andere  Verträge“  mit  fremden  Mächten  sollen  vom  Kaiser  abgeschlossen
werden,  bedürfen  jedoch,  in  sofern  sie  sich  auf  Gegenstände  beziehen,  welche
nach  Art.  4  der  Reichsgesetzgebung  unterliegen,  „zu  ihrem  Abschluß  der  Zustimmung
  des  Bundesrathes,  und  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des
Reichstages.“

Diese  letztere  Bestimmung  bedarf  einer  näheren  Erörterung,  weil  sie  etwas
unklar  ist,  und  viele  Meinungsverschiedenheiten  hervorgerufen  hat.  Der  übrige
Inhalt  des  Artikels  ist  völlig  klar  und  präcis  abgefaßt.  Alle  Friedensund
  Allianzverträge  werden  in  gültiger  Weise  ausschließlich  vom  Kaiser
abgeschlossen.  Gebiet  serweiterungen  können  mit  Rücksicht  auf  Art.  1  des
Verfassungsgesetzes,  welcher  die  Grenzen  des  Bundesgebietes  festsetzt,  allerdings
  nur  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  erfolgen.  Die  Ausführung  einer
derartigen  Vertragsbestimmung  kann  daher  nur  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  geschehen.  In  diesem  Sinne  ist  auch  die  auf  Grund  des  Deutsch-Französischen
  Friedensvertrages  vom  16.  Mai  1871  erfolgte  Vereinigung  von  Elsaß-Lothringen
  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  erfolgt.  Das  zu  diesem
Zwecke  erlassene  Reichsgesetz  vom  9.  Juni  1871  erklärt  in  §  1  die  von  Frank-