Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Theilen Wasser, das schwache Chlorkalkwasser aus einer Lösung von einem Theile 
Chlorkalk in hundert Theilen Wasser bereitet. 
5.) Schwefelsaure empyreumatische Räucherungen; ein Theil gepulverter Schwefek, ein 
Theil gepulverter Salpeter und zwei Theile Kleien werden sorgfältig unter einander 
gemengt, auf Kohlen gestreut und die zu durchräuchernden Gegenstände in einem 
Räucherkasten dem aufsteigenden Rauche ausgesetzt, oder über denselben gehalten. 
8. 2. 
Für Personen, die sich nicht kange bei Cholerakranken aufgehalten haben, gnügt es, Reimigungsver- 
wenn sie sich Hände und Gesicht zuerst mit einer verdünnten Chlorkalilösung oder Wein- faßren krer- 
essig, dann mit einfachem Wasser oder Seifenwasser waschen; wenn man nicht, wie Aerzte, 
Geistliche u. s. w. mehrere Cholerakranke hintereinander zu besuchen hat, so thut man wohl, 
die Kleidung zu wechseln, und die Kleidungsstücke, welche man getragen hat, dem Luftzuge 
oder einer Räucherung mit Chlordämpfen auszusetzen. — Personen, die sich längere Zeit bei 
den Kranken, oder den Leichen aufgehalten haben, wie Krankenwärter, die Angehörigen, 
welche den Kranken gepflegt haben, die Leichenträger u. s. w., haben sich den ganzen Kör- 
per auf die angegebene Weise zu waschen, wo möglich ein allgemeines Seifenbad zu neh- 
men, die Kleidungsstücke zu wechseln, einige Stunden dem Luftzuge auszusetzen, auch mit 
Chlorgas durchräuchern zu lassen. 
6# 3. 
Sind Zimmer zu reinigen, in welchen Cholerakranke, oder deren Leichen gelegen haben, Neinigung der 
so sind alle Personen, so bald möglich, aus denselben zu entfernen, Fenster und Thüren SBimmer= 
einige Stunden zu öffnen, dann aber wieder zu verschließen, die metallnen Effecten, so viel. 
thunlich, aus denselben wegzunehmen, weil sie durch die Chlordämpfe leiden könnten, und 
zuerst Essigdämpfe, darauf aber Chlorgas auf die oben angegebene Weise zu entwickeln; 
die noch dampfende Mischung läßt man in den, 24 Stunden zu verschließenden, Zimmern 
stehen. Nach Verlauf dieser Zeit werden Fenster und Thüren wieder geöffnet, der Fuß- 
boden, die Thüren, Fenster und überhaupt alles Holzwerk mit scharfer Aschelange ge- 
scheuert und nach dem Abtrocknen mit starkem Chlorkalkwasser gewaschen. 
g. 4 
Gegenstände, mit welchen Kranke in Berührung gekommen sind, namentlich Kleider, Reinigum der 
Betten und Wäsche, müssen mehrere Tage dem Luftzuge auögesetzt und dann mit Chlor= Sferten- 
dämpfen durchräuchert, oder, nach Befinden, mit Laugen= oder Seifenwasser gewaschen wer-
	        
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