Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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dächer z2c. in Gegenden, wo dieselben noch nicht im Gebrauche sind, zuerst in Anwendung 
bringen, je nach der Größe des damit versehenen Gebäudes: 
30 — 200 Thaler —= —:. 
8. W. 
Neue Perrich- Für die Erfindung einer neuen Vorrichtung, wodurch ein bedeutendes Ersparniß 
tungen jum Er- . . . 
UfPartniß ven an dem bei Manufakcur= und Fabrikanstalten erforderlichen Feuerungsmaterial bewirke 
Feuerünzma- wird, sofern sich die gnügliche Wirksomkeie derselben durch ihre, entweder von dem Erfinder 
rifeeiue Le selbst, oder von Andern, zwei Jahre hindurch fortgesetzte Anwendung im Großen hinlaͤng— 
stalten. lich bewährk: 50 bis 200 Thaler 
. 21. 
Stubenöfen für Für die Erfindung und Ausführung eines, für die Haushaltungen der ärmern WVolks- 
die ärmere klasse geeignerten Scubenosens, dessen Construction sich vor den jetzt üblichen und den sonst 
  
27 — -. 
  
  
  
Volltklase. bereits bekannten durch Zweckmaͤßigkeit, Wohlfeilheit und Ersparniß an Brennmaterial aus- 
zeichnek, wenn sich die Erfindung nach einjährigem Gebrauche als nützlich bewährt: 
50 bis 200 Thaler —= —. 
". 22. 
Neue Waaren- Im Allgemeinen für alle Diejenigen, welche, abgesehen von den in den vorigen 66. 
Artikel und speciell benannten Gegenständen, 
eschinen enkweder Waaren irgend einer Arc fertigen, die vorher im Lande nicht be- 
# kanne gewesen sind, oder auch in schon bekanncen Waaren etwas Neues, Worzügliches und 
Nüßliches leisten, 
oder welche zum Behufe der Fertigung von Fabrikwaaren neue brauchbare Maschi- 
nen erfinden und in Gang setzen, oder in der Fertigung und im Gebrauche bisher üblicher 
Manufakeur-Materialien und Geräthschaften, neue nütliche Veränderungen oder Vortheile 
bei der Arbeie anbringen, oder statt solcher Makeriolien, die bisher schwer zu erlangen gewe- 
sen, andere bis jetzt unbekannt gebliebene, wohlfeilere, und doch cüchtige Surrogate anzeigen: 
Preise von 10 bis 1000 Thaler —.= —. 
. 23. 
Die Ausbildung Für die Ausbildung kaubstummer und blinder Personen beiderlei Geschleches zu einem 
Taukstummer nüßlichen Gewerbe: 50 Thaler *. 
  
—N wovon 20 Thlr. —. —. nach Ablauf des ersten tehrjahres, und 30 Thlr. —. — nach 
schlechts zu vollendeter Ausbildung zur Auszahlung kommen. 
niglichen Ge- Oeffentliche Anstalten haben auf diese Belohnung keinen Anspruch. Uibrigens werden 
werben. die in den letztverflossenen 6 Jahren ertheilten Prämien in der Beilage bekanm gemacht. 
Dresden, den 2ten Februar 1832. 
Königl. Süchs. Landesdirection. 
von Wietersheim.
	        
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