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dächer z2c. in Gegenden, wo dieselben noch nicht im Gebrauche sind, zuerst in Anwendung
bringen, je nach der Größe des damit versehenen Gebäudes:
30 — 200 Thaler —= —:.
8. W.
Neue Perrich- Für die Erfindung einer neuen Vorrichtung, wodurch ein bedeutendes Ersparniß
tungen jum Er- . . .
UfPartniß ven an dem bei Manufakcur= und Fabrikanstalten erforderlichen Feuerungsmaterial bewirke
Feuerünzma- wird, sofern sich die gnügliche Wirksomkeie derselben durch ihre, entweder von dem Erfinder
rifeeiue Le selbst, oder von Andern, zwei Jahre hindurch fortgesetzte Anwendung im Großen hinlaͤng—
stalten. lich bewährk: 50 bis 200 Thaler
. 21.
Stubenöfen für Für die Erfindung und Ausführung eines, für die Haushaltungen der ärmern WVolks-
die ärmere klasse geeignerten Scubenosens, dessen Construction sich vor den jetzt üblichen und den sonst
27 — -.
Volltklase. bereits bekannten durch Zweckmaͤßigkeit, Wohlfeilheit und Ersparniß an Brennmaterial aus-
zeichnek, wenn sich die Erfindung nach einjährigem Gebrauche als nützlich bewährt:
50 bis 200 Thaler —= —.
". 22.
Neue Waaren- Im Allgemeinen für alle Diejenigen, welche, abgesehen von den in den vorigen 66.
Artikel und speciell benannten Gegenständen,
eschinen enkweder Waaren irgend einer Arc fertigen, die vorher im Lande nicht be-
# kanne gewesen sind, oder auch in schon bekanncen Waaren etwas Neues, Worzügliches und
Nüßliches leisten,
oder welche zum Behufe der Fertigung von Fabrikwaaren neue brauchbare Maschi-
nen erfinden und in Gang setzen, oder in der Fertigung und im Gebrauche bisher üblicher
Manufakeur-Materialien und Geräthschaften, neue nütliche Veränderungen oder Vortheile
bei der Arbeie anbringen, oder statt solcher Makeriolien, die bisher schwer zu erlangen gewe-
sen, andere bis jetzt unbekannt gebliebene, wohlfeilere, und doch cüchtige Surrogate anzeigen:
Preise von 10 bis 1000 Thaler —.= —.
. 23.
Die Ausbildung Für die Ausbildung kaubstummer und blinder Personen beiderlei Geschleches zu einem
Taukstummer nüßlichen Gewerbe: 50 Thaler *.
—N wovon 20 Thlr. —. —. nach Ablauf des ersten tehrjahres, und 30 Thlr. —. — nach
schlechts zu vollendeter Ausbildung zur Auszahlung kommen.
niglichen Ge- Oeffentliche Anstalten haben auf diese Belohnung keinen Anspruch. Uibrigens werden
werben. die in den letztverflossenen 6 Jahren ertheilten Prämien in der Beilage bekanm gemacht.
Dresden, den 2ten Februar 1832.
Königl. Süchs. Landesdirection.
von Wietersheim.