Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(„ 161 ) 
5 16.) Bekanutmachung. 
In 3ten 9. der Verordnung vom 20sten vorigen Monats, den im Laufe des gegenwär- 
tigen Jahres zu halcenden Landrag betreffend, ist die Angabe von vier städtischen Wahl- 
bezirken für den Meißner und sieben dergleichen für den Erzgebirgischen Kreis zu berichti- 
gen und mie der Beilage sub C in Uibereinstimmung zu bringen, indem es heißen muß: 
daß auf den Meißner Kreis drei, und auf den Erzgebirgischen Kreis acht städtische 
Wahblbezirke fallen. 
Dresden, den 6ten März 1832. 
Ministerium des Innern. 
von Lindenau. 
Ausgegeben den 96#n März 1832.