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5 16.) Bekanutmachung.
In 3ten 9. der Verordnung vom 20sten vorigen Monats, den im Laufe des gegenwär-
tigen Jahres zu halcenden Landrag betreffend, ist die Angabe von vier städtischen Wahl-
bezirken für den Meißner und sieben dergleichen für den Erzgebirgischen Kreis zu berichti-
gen und mie der Beilage sub C in Uibereinstimmung zu bringen, indem es heißen muß:
daß auf den Meißner Kreis drei, und auf den Erzgebirgischen Kreis acht städtische
Wahblbezirke fallen.
Dresden, den 6ten März 1832.
Ministerium des Innern.
von Lindenau.
Ausgegeben den 96#n März 1832.