Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Durch die Landrentenbank erlangen die Berecheigken, außer einer völlig gesicherken, 
pünktlich eingehenden Rence, die Vorcheile sofortiger, von den Rentenzahlern nicht sogleich 
zu erschwingender Kapicalzahlungen in einem auf Briefinhaber lautenden Rentenbriese, 
wodurch unzweifelhaft eine dem Ablösungsgeschäfte entgegenstehende Hauptschwierigkeit be- 
seitige wird. 
Die Rücksiche, daß da, wo das Staakswohl es nicht schlecheerdings erfordere, jeder 
Zwang zu vermeiden ist, und daß die anfänglich beabsichtigte Bildung eines Tilgungs- 
Fonds aus besondern Beiträgen der Verpflichketen, welche, neben den von ihnen zu enrrich- 
tenden Renten, von manchen derselben schwer aufzubringen seyn möchten, Verlegenheiten her- 
beiführen könnte, haben Uns bestimme, dem Rencenempfänger den Beitrict zur Landrenten- 
bank freizustellen, und über die successive Aufbringung eines Tilgungsbeitrags von den Ver- 
pflichteten zur Zeit keine Bestimmung zu ereffen. 
In dieser dem Berechtigken gelassenen Wahl findet auch die getroffene Bestimmung 
ihre Rechtfertigung, daß die auszugebenden Rencenbriefe für die der Bank zu überlassen- 
den Renten den jährlichen Genuß derselben nur gegen Innenlassung eines Sechstels zu- 
sichern, damict davon zunächst die Regiekosten bestritten und entstehende Ausfälle an Ren- 
ten übertragen werden können. 
Auch haben Wir hierbei diejenigen Nachtheile nicht unbeachtet lassen können, welche 
aus einer zu hohen Verzinsung der Rentenbriefe für die, von Unsern getreuen Ständen be- 
absichtigte, Umwandlung der vier Procenk Zinsen kragenden Steuerkreditekassenscheine in 
dreiprocentige deraleichen entstehen könnten, indem die Rentenbriefinhaber, nach den von 
Uns getroffenen Bestimmungen, immer noch einen bis auf 33 Procent erhöhten Zinsen- 
genuß von Einhundere Thaler Kapitalstamm zu beziehen haben werden. 
Uierigens ertheilen Wir hiermit die Zusicherung, daß die Rencenbank die ihr ekwa 
verbleibenden Uiberschüsse nur zum Besten des Instituts und namenclich zur successiven 
Tilgung der Rentenbriese verwenden, und daß darüber sowohl, als über die der Renten- 
bank weiter zu verschaffenden Tilgungsmictel, mit den Ständen zu seiner Zeit Berathung 
gepflogen und dann, wenn die Anstalt selbst in's Leben gerreten seyn, und die Erfahrung 
die dem Bedürfnisse entsprechenden Maßnehmungen an die Hand gegeben haben wird, den 
Scänden desfalls ein besonderes Gesetz vorgelegt werden soll. 
Wird auch allerdings erst eine spätere Zeit die vollen Früchte dieser, mit Opfern und 
Anstrengungen aller Art verbundenen, neuen Gestaltung ernten, so kanm doch eines großen 
Theils derselben schon die jetzt lebende Generation theilhaftig werden, und im Vertcrauen 
auf Gottes Beistand und den bewährten verständigen und gemeinnützigen Sinn Unserer 
Unterthanen aller Stände, boffen Wir, daß Uns haupesächlich auch bei der Erlassung 
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