Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
G. 1.
Vom 1 #en Januar 1833 an soll es niche mehr der freien Vereinigung, sondern nur
eines einseitigen Antrags bedürfen, um die in diesem Gesetze näher bezeichneten Rechte ab-
zulösen (§. 20.), oder Gemeinheiten zur Theilung zu bringen.
2 2.
Auch nach dem Eintrikte des §F. 1. bestimmten Zeitpunktes bleibe es den Betheiligéen
unbenommen, über Ablösungen und Gemeinheitscheilungen Privatvereinigungen zu treffen.
Doch haben sie dabei alle diejenigen Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßzes zu be-
obachten, welche die Wahrnehmung der Rechte dricter Personen, die ekwa nöthige Ein-
bolung der Genehmigung von Behörden und die Beurkundung der geschlossenen Verträge
beereffen.
*!*1“
Im Allgemeinen ist das Reche, auf Ablösungen und Gemeinheitstheilungen anzutragen
(zu provociren) und bei den Verhandlungen gältige Erklärungen abzugeben, ein Aus-
fluß des Eigenthums an einem, als berechtige oder verpflichte#, bei einer Ablösung betbei-
ligten, so wie an einem zur Miebenuhung der zu theilenden Gemeinheit berechtigten
Grundstücke.
Ist aber dieses Eigenehum streitig, so bac unker den darum streitenden Parteien die-
jenige, welche sich im Besiße des berechtigten oder verpflichteten Grundstücks befindec, die
erforderlichen Erklärungen dabei abzugeben und das Provocationsreche zu üben.
Die Rechte der übrigen, das Eigenthum in Anspruch nehmenden Parteien sind aber
bei den Verhandlungen auf die Weise wahrzunehmen, wie es nach den Bestimmungen
. 243. flg. und 257. flg. angeordnee ist.
". 4.
Die gesammten Miteigenehümer eines Grundstücks gelten bei Ausübung des Provo-
Künftige Ablös-
lichkeit der Froh-
neu und Dienst-
barkeiten, so wie
Theilbarkeit der
Gemeinheiten
auf einseitigen
Antrag.
Privatverei-
nigungen über
Ablösungen und
Gemeinheits-
theilungen.
Das Provoca-
tionsrechtist vom
Eigenthume
und, wenn dies
streitig ist, vom
Naturalbesitze
abhaͤngig.
Unter Mitei-
cationsrechts und den bei der Ablösung abzugebenden Erklärungen für eine Person. genthümerneent=
scheidet die
Können sie sich nicht vereinigen, so gilt unker ihnen die Mehrheic der Stimmen, die nach Stimmenmehr=
dem Verhältnisse des Ancheils eines Jeden berechnet wird.
heit.