Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
G. 1. 
Vom 1 #en Januar 1833 an soll es niche mehr der freien Vereinigung, sondern nur 
eines einseitigen Antrags bedürfen, um die in diesem Gesetze näher bezeichneten Rechte ab- 
zulösen (§. 20.), oder Gemeinheiten zur Theilung zu bringen. 
2 2. 
Auch nach dem Eintrikte des §F. 1. bestimmten Zeitpunktes bleibe es den Betheiligéen 
unbenommen, über Ablösungen und Gemeinheitscheilungen Privatvereinigungen zu treffen. 
Doch haben sie dabei alle diejenigen Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßzes zu be- 
obachten, welche die Wahrnehmung der Rechte dricter Personen, die ekwa nöthige Ein- 
bolung der Genehmigung von Behörden und die Beurkundung der geschlossenen Verträge 
beereffen. 
*!*1“ 
Im Allgemeinen ist das Reche, auf Ablösungen und Gemeinheitstheilungen anzutragen 
(zu provociren) und bei den Verhandlungen gältige Erklärungen abzugeben, ein Aus- 
fluß des Eigenthums an einem, als berechtige oder verpflichte#, bei einer Ablösung betbei- 
ligten, so wie an einem zur Miebenuhung der zu theilenden Gemeinheit berechtigten 
Grundstücke. 
Ist aber dieses Eigenehum streitig, so bac unker den darum streitenden Parteien die- 
jenige, welche sich im Besiße des berechtigten oder verpflichteten Grundstücks befindec, die 
erforderlichen Erklärungen dabei abzugeben und das Provocationsreche zu üben. 
Die Rechte der übrigen, das Eigenthum in Anspruch nehmenden Parteien sind aber 
bei den Verhandlungen auf die Weise wahrzunehmen, wie es nach den Bestimmungen 
. 243. flg. und 257. flg. angeordnee ist. 
". 4. 
Die gesammten Miteigenehümer eines Grundstücks gelten bei Ausübung des Provo- 
Künftige Ablös- 
lichkeit der Froh- 
neu und Dienst- 
barkeiten, so wie 
Theilbarkeit der 
Gemeinheiten 
auf einseitigen 
Antrag. 
Privatverei- 
nigungen über 
Ablösungen und 
Gemeinheits- 
theilungen. 
Das Provoca- 
tionsrechtist vom 
Eigenthume 
und, wenn dies 
streitig ist, vom 
Naturalbesitze 
abhaͤngig. 
Unter Mitei- 
cationsrechts und den bei der Ablösung abzugebenden Erklärungen für eine Person. genthümerneent= 
scheidet die 
Können sie sich nicht vereinigen, so gilt unker ihnen die Mehrheic der Stimmen, die nach Stimmenmehr= 
dem Verhältnisse des Ancheils eines Jeden berechnet wird. 
heit.
	        
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