Unter Mitei-
genthümern im
Zweifel anzu-
nehmende
Gleichheit der
Antheile.
Wirkungen
eiles nachmals
sich anders erge-
benden Verhält=
nisses der An-
theile.
Stimmengleich=
heit bei Abstim-
mungen.
Geistliche,
Schullehrer,
Kirchendiener,
milde Stiftun-
gen u. s. w.
( 1 68 )
C. 5.
Insoweit unter mehrern Mitbesibern der Betrag der Antheile eines Jeden streiiig ist,
wird Gleichheit der Theile angenommen.
S. 6.
Provoca'lonen, Ablösungen und Gemeinheiestheilungen, welche auf den Grund der,
nach dem nächstvorbergehenden Hen, anzunehmen gewesenen Gleichbeit der Antheile zu
Sctande gekommen sind, können dadurch, daß späterhin ein anderes Verhältniß der Aneheile
ermitcelt wird, nicht rückgängig gemacht werden. Die einzelnen Miteigemhümer haben
sodann nur gegenseitige Ansprüche auf eine veränderte Vertheilung der bei der Ablösung
erlangten Entschädigung, oder der ubernommenen Leistungen und auf Ersat des zu viel
Geleisteten oder zu wenig Empfangenen, nicht aber auf Ersaß angeblicher Schäden, welche
dem Uiberstimmeen durch das Zustandekommen des Geschäfes erwachsen wären.
. 7.
So oft, nach den Bestimmungen dieses Gesetes, ein Antrag oder eine Erklärung von
dem Beschlusse der Mehrheic unter mehrern zugleich betheiligten Personen abhängig ist, so
ist, bei eineretender Seimmengleichheit, anzunehmen, als ob sich die Mehrheit zu derjeni-
gen Erklärung vereinigt hätte, welche dem Zustandekommen einer Ablösung oder Gemein-
beitstheilung am förderlichsten ist. Dieß ist insonderbeic auch auf berechtigee oder verpflich-
tete Gemeinden anzuwenden.
". 8.
Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener, Verwalter milder Stif#ungen, so wie über-
haupt alle solche einzelne Personen und Corporationen, welche bei Veräußerungen an De-
cretsertheilung, oder an andere Formen der Ermächtigung gebunden sind, können, ohne
solche, nicht auf Ablösung oder Theilung provociren. Jedenfalls haben sie vor dem An-
fange der Verhandlungen die Instruction der Behörde oder die Zustimmung Derjenigen
einzuholen, an deren Einwilligung sie gebunden sind.
Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener haben ihre Vorschläge zur Provocation bei
ihrer vorgesetzten Behörde anzubringen.
Zu allen Ablösungs= oder Gemeinheitstheilungs-Verhandlungen, bei welchen die Stelle
eines Geistlichen, Schullehrers oder Kirchendieners betheiligt ist, hat die geistliche Behörde
einen Actor zu bestellen, welcher das Geschäfe betreibe, und die ecwa für guc befundene
Provocation bei der Generalsommission (S. 218.) anzubringen bak.
Ob und wie weit die bei der Ablösung oder Gemeinheitstbeilung betbeiligten Geistlichen
oder Schullehrer bei den Verhandlungen selbst mie zuzuziehen sind, als welches jedoch in
der Regel geschehen soll, hänge von dem Ermessen der Specialcommission (§. 207.) ab.