Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Unter Mitei- 
genthümern im 
Zweifel anzu- 
nehmende 
Gleichheit der 
Antheile. 
Wirkungen 
eiles nachmals 
sich anders erge- 
benden Verhält= 
nisses der An- 
theile. 
Stimmengleich= 
heit bei Abstim- 
mungen. 
Geistliche, 
Schullehrer, 
Kirchendiener, 
milde Stiftun- 
gen u. s. w. 
( 1 68 ) 
C. 5. 
Insoweit unter mehrern Mitbesibern der Betrag der Antheile eines Jeden streiiig ist, 
wird Gleichheit der Theile angenommen. 
S. 6. 
Provoca'lonen, Ablösungen und Gemeinheiestheilungen, welche auf den Grund der, 
nach dem nächstvorbergehenden Hen, anzunehmen gewesenen Gleichbeit der Antheile zu 
Sctande gekommen sind, können dadurch, daß späterhin ein anderes Verhältniß der Aneheile 
ermitcelt wird, nicht rückgängig gemacht werden. Die einzelnen Miteigemhümer haben 
sodann nur gegenseitige Ansprüche auf eine veränderte Vertheilung der bei der Ablösung 
erlangten Entschädigung, oder der ubernommenen Leistungen und auf Ersat des zu viel 
Geleisteten oder zu wenig Empfangenen, nicht aber auf Ersaß angeblicher Schäden, welche 
dem Uiberstimmeen durch das Zustandekommen des Geschäfes erwachsen wären. 
. 7. 
So oft, nach den Bestimmungen dieses Gesetes, ein Antrag oder eine Erklärung von 
dem Beschlusse der Mehrheic unter mehrern zugleich betheiligten Personen abhängig ist, so 
ist, bei eineretender Seimmengleichheit, anzunehmen, als ob sich die Mehrheit zu derjeni- 
gen Erklärung vereinigt hätte, welche dem Zustandekommen einer Ablösung oder Gemein- 
beitstheilung am förderlichsten ist. Dieß ist insonderbeic auch auf berechtigee oder verpflich- 
tete Gemeinden anzuwenden. 
". 8. 
Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener, Verwalter milder Stif#ungen, so wie über- 
haupt alle solche einzelne Personen und Corporationen, welche bei Veräußerungen an De- 
cretsertheilung, oder an andere Formen der Ermächtigung gebunden sind, können, ohne 
solche, nicht auf Ablösung oder Theilung provociren. Jedenfalls haben sie vor dem An- 
fange der Verhandlungen die Instruction der Behörde oder die Zustimmung Derjenigen 
einzuholen, an deren Einwilligung sie gebunden sind. 
Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener haben ihre Vorschläge zur Provocation bei 
ihrer vorgesetzten Behörde anzubringen. 
Zu allen Ablösungs= oder Gemeinheitstheilungs-Verhandlungen, bei welchen die Stelle 
eines Geistlichen, Schullehrers oder Kirchendieners betheiligt ist, hat die geistliche Behörde 
einen Actor zu bestellen, welcher das Geschäfe betreibe, und die ecwa für guc befundene 
Provocation bei der Generalsommission (S. 218.) anzubringen bak. 
Ob und wie weit die bei der Ablösung oder Gemeinheitstbeilung betbeiligten Geistlichen 
oder Schullehrer bei den Verhandlungen selbst mie zuzuziehen sind, als welches jedoch in 
der Regel geschehen soll, hänge von dem Ermessen der Specialcommission (§. 207.) ab.
	        
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