Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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ß. 13. 
Abtretung klei- Betrüge der auf eine einzelne Besizung kommende Zuwachs an Grund und Boden 
ner Trenn= und nicht über 5 Quadratruthen, so soll es bei der Auseinandersetzung selbst, so lange diese 
Srisis noch niche bis zur Abfassung des Theilungs= oder Ablösungsrecesses vollendek ist, gestatter 
ligte. seyn, eine solche Parzelle an ein anderes Gemeindeglied abzutreten, mit der Wirkung, daß 
dieselbe bei nachher erfolgender Bestätigung des Recesses, gleich dem eigenen Aneheile des 
Erwerbers, ohne Weiteres, als Zuwachs zu der Besihung des Le-teern, in dessen Eigen- 
tbum übergeht. Später vorgenommen, ist eine solche Aberetung nach den geseßlichen 
Vorschriften über Dismembrationen zu beurtheilen und zu behandeln. 
6. 14. 
Auflegung ver- So oft bei den, in Folge dieses Gesetzes, vorkommenden Auseinandersetungen steuer- 
hältnismätiger barer Grund und Boden wegen theilweiser Abtretung, als Enetschädigungsmittel, oder bei 
Schocke u. OQOua- .. . . . . 
temberbeiser-emerGememheckstheclungzertrenncwird,sohabendteErwerberderTrennsundTlgeils 
reißung steuer- stuͤcke die aufliegenden Schocke und Quatember verhaͤltnißmaͤßig mit zu uͤbernehmen. De— 
baren Bodens. ren Betrag hat die Specialcommission, nach vorgängiger Vernehmung mir der Steuer- 
Behörde, zu bestimmen, und leßtere dafür keine Kosten zu fordern. 
C. 15. 
Steuerfreier Ist der abzueretende oder zu theilende Grund und Boden steuerfrei, so können bei 
75* mi dobci diesen Auseinandersetzungen Schocke und Quatember nicht aufgelegt werden. 
zu be- 
steuern. Es soll daher auch bei Theilung oder Veräußerung von Gemeindegrundstücken, die 
bisher nicht besteuert waren, eine Auflegung von Schocken und Quatembern nicht weiter 
Stakt finden, und daher Dasjenige, was das angezogene Generale vom 3 1sten März 
1817. 9. S. 3, und 4. darüber bestimme, ausgehoben seyn. 
G. 16. 
Vertotene Bele- Auch sind die Trenn= und Theilstücke mit neuen oder erhöhten Abgaben und Leistungen 
ende Theüotücke an die Guts= oder Gerichtsherrschafe, oder an die Geistlichkeit nicht zu belegen. In dem 
mit neuen herr- Falle jedoch, wenn darauf neue Wohnhäuser gebaut werden, sind diese und deren Besißer 
schastlichen oder zu denjenigen teistungen beizuziehen, welche, nach den Geseßen und des Orcs Gewohnheit, 
geistlichen Ab- derglei " Z„ , .. . is t 
entrichtungen. dergleichen Häuser treffen; insonderheit sind, in Gemäsheic der Verordnung vom 1 Aten 
December 1831. (Num. 77. der Gesetsammlung) A. 4. und der dorc angeführten 
altern Gesetze, Quatember darauf zu legen. 
5. 17. 
Nepartition der Ist ein zur Theilung gelangendes Gemeindegrundstück, außer den Steuern, mit an—
	        
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