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dern Geld- oder Natural-Leistungen bereits beschwert, so hat bei dessen Theilung jeder
Erwerber einen verhaͤltnißmaͤßigen Antheil von diesen Reallasten mit zu uͤbernehmen.
Ob und welche andere Abgaben, außer den Steuern, insonderheit an herrschaftlichen,
communlichen und Parochial-Lasten mit einem bei Abloͤsungen zur Abtretung
gelangenden Trennstücke übernommen werden sollen, dies ist der freien Vereinigung
der Interessenten zu uͤberlassen. Koͤnnen sie sich hieruͤber in solchen Faͤllen, wo die Land-
Abtretung, als gesetzliches Eneschädigungsmittel, zur Anwendung komme (§. 29. II. c.),
niche vereinigen, so critt das Ermessen und die Entscheidung der Specialcommission ein.
. 18.
Gelange Ritterguts -Grund und Boden zur Abtrecung, so ist davon an die Lehns-
und Hypothekenbehorde Anzeigeberiche zu erstatten.
Eine Repartition der auf dem Rittergute haftenden Ritcerpferde oder Donatiobeiträge
ist in diesem Falle, ohne Antrag der Inceressenren, nicht vorzunehmen.
C. 10.
Wenn bei Ablösungen oder Gemeinheitstheilungen der Besitzer eines Ritterguks ein
Bauergrundstück erwirbe, so bedarf es der, in dem Mandake vom 1 Aten September 1822.,
die Erwerbung von Bauergrundstücken betreffend, vorgeschriebenen Berichtserstaccung nicht;
vielmehr sind die daselbst anbesohlenen Erörterungen und Vereinbarungen lediglich von der
Specialcommission mit zu veranstalten, und von der Generalcommission mit dem Haupt-
Vertrage zu prüfen und zu genehmigen, oder zu vervollständigen.
Zweiter Abschnitt.
Von den Abldsungen.
A. Bestimmungen, welche sowohl auf die Ablösung der Frohnen,
Dienste und anderer teistungen, als auf die Servitutenablösungen
sich bezieben.
5. 20.
Ablssung ist die Auftebung eines Rechksverhältnisses gegen Eneschädigung des Be-
rechtigten.
21 O
Zur Zeit der Bekanntmachung dieses Gesetzes bereits abgeschlossene Abloͤsungsvertraͤge
bleiben, ohne Unterschied der Grundsaͤtze, nach welchen dabei die Auseinandersetzung erfolgt
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übrigen Abgaben
außer den
Stenern.
Abtretung von
Rittergutsbo-
den.
Erwerbung von
Bauergrund-
stücken durch
Rittergutsbe-
sitzer.
Begriff der
Ablöfung.
Gültigkeit frä-
herer Abl-
sungsverträge.