Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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stuͤcks auf Abloͤsung provocirt worden, so kann dieser, auch ohne Zustimmung des Pach- 
ters, den Abloͤsungsvertrag nicht nur abschließen, sondern auch zur Aussuͤhrung bringen. 
G. 28. 
Dem Provocantcen ist die Zurücknahme seiner Provocation, gegen die Abstakkung der 
dadurch verursachten Kosten, so lange, als deren Insinuacion an den Provocaten noch 
nicht erfolgk ist, schlecheerdings, nach Erfolg dieser Insinuation aber blos dann gestattet, 
wenn der Provocat ausdrücklich darein willigé. 
S. 20. 
Die Ablösung findek, insofern nicht erne freie Vereinigung der Betheiligeen über 
andere Ablösungesmictel zu Stande kommr, 
J. 
bei Frohnen, Diensten und andern Leistungen, nur entweder 
a) durch Bezahlung eines Kapitals, oder 
b) durch Uibernahme einer jaͤhrlichen Geldrente, 
II. 
bei Dienstbarkeiten aber zwar gleichergestalt durch die unter I. a. und b. erwaͤhnten beiden 
Abloͤsungsmittel, naͤchst dem aber auch noch bei solchen 
) durch Aberekung von Land und 
d) was insbesondere das Holzungsreche (mit Einschluß des Befugnisses zum Stock- 
roden und Leseholzholen) betriffe, durch Aussetung eines, state einer Geldrente, 
zu bestimmenden jährlichen Holzdeputats, 
S. 30. 
Die Wohl zwischen den vorgedachten gesetlichen Ablösungsmitteln steht in allen Fällen 
dem Verpflichteten zu, und zwar dergestalt, daß er zum Theil mit dem einen, zum Theil 
mit einem andern dieser Entschädigungsmittel ablösen kann. 
K. 31. 
Nach freier Vereinigung der Betheiligten können auch andere Arcen der Eneschcdi- 
gungsmittel gewählt und angewendet werden, 3. B. Getreiderenten, ingleichen die Ab- 
tretung von Land, auch in andern, als den V. 29. unter c. bezeichneten Fällen, oder die 
Uiberlassung eines andern, dem Verpflichteren zustehenden veräußerlichen Eigenthums oder 
Befugnisses. 
Statt. 
25* 
Zuruͤcknabme 
derProrecation. 
Gesetzliche Ab— 
losungemettel. 
Wahl unter den 
gesetzlichen Ab- 
lösungsmitteln. 
Conventionelle 
Ablöfungemit- 
tel.
	        
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