(174 )
# 32.
Ablöslichkeit der Alle als Ablösungsmitkel übernommene Naturalrenken sind erst nach zwölf Jahren
Naruralrenten. auf einseitigen Ancrag ablösbar.
S. 33.
Auf#orderung Ist das Ablösungsgeschäfe so weic vorgeschritken, daß, unter Beachcung der in dem
des Verpflichte-
tan * die dritcen, vierten und fünften Abschnitee dieses Gesetzes vorgeschriebenen Grundsäße, der ein-
Wahl der Abls= jährige Werthbetrag sämmtlicher zur Ablösung zu ziehenden Dienste, Frohnen und andern
sungsmittel sich Leistungen eines Verpflichtecen, oder der abzulösenden Dienstbarkeiken eines Grundstucks
iu etklaͤren. festgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete binnen einer, von der Specialcommission
zu bestimmenden, wenigstens vierzehntägigen Frist sich zu erklaͤren, welches der, nach Ver-
schiedenheit der Faͤlle, bestimmten gesetzlichen Ablösungsmittel (§. 29.) er wählen wolle.
Erklärt sich der Befragte, in der ihm hierzu gestatteten Frist, entweder gar niche,
oder nicht bestimme, so wird angenommen, daß er die jährliche Geldrente übernehmen
wolle.
336.
Kapitalzahlung Der Verpflichtete ist in der ihm, nach §. 30., freistehenden Wahl zwischen Kapitalzah=
*’* lung und Uibernahme einer Rente in so weit beschränke, als der Berechtigte, jedoch nur
tungdes berech= in dem Falle, wenn er zur Ablösung provocirt worden ist., Kapitalzah=
tigte ann lung verlangen kann, um damit die durch die Ablösung nochwendig bedingren neuen Ein-
ucts. richtungen zu bestreiten. Fuͤhrt er naͤmlich an, daß er nunmehr zur Bewirthschaftung
seines Grundstücks mehr Vieh, Schiff und Geschirr, als bisher darauf gehalten worden
ist, anschaffen, daß er zu diesem Behufe, so wie wegen der etwa noͤthigen Annahme meh—
rern Dienstgesindes, ganz neue Gebäude bauen, eder die schon vorhandenen erweitern
muß, oder auch andere, zeither niche erforderlich gewesene, wirchschaftliche Verwendungen
in Folge der Ablösung nothwendig werden, und verlangt er, auf den Grund dieses An-
führens, statt eines Theils der ausgemittelten Rencenbecräge, weil er vielleiche Renkenbriefe
dafür anzunehmen (§. 37.) niche geneigk ist, Kapiealzahlung, so hat die Specialcommis-
sion sein Anführen zu prüsen, den Betrag des wirklich erforderlichen Kapirals zu bestim-
men, und in so weit es niche durch die von einigen der Verpflichrceren freiwillig anerboce-
nen Kapitalzahlungen gedecke wird, die von den Uibrigen dazu aufzubringenden Beiträge
auszuwerfen.
Das Weitere hierüber, und wie es zu halren sei, wenn die Verpflichteten, nach dem
Ermessen der Specialcommission, außer Stande sind, sosore Kapitalzahlung aufzubringen,
ist 9. 194. bestimmt.
Feiteintritt der 7 31.
Kapitalzahlung. Komme es, in dem vorstehend (§. 33b.) gedachten Falle, oder durch freiwillige