Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

dank, sondern 
schlechterdings 
an den Berech- 
tigten zu zahlen 
sind. 
Termine zur 
Abfuͤhrung der 
Rente an den 
Berechtigten. 
( 176) 
a) in soweit eine Renke den jährlichen Betrag von zwölf Groschen nicht erreiche, 
oder eine höhere Rente in diesem Betrage niché aufgeht; in welchem lettern Falle blos 
der Uberschuß an den Berechtigten selbst zu zahlen, der in 12 gr. aufgehende Betrag aber 
an die Rentenbank zu überweisen ist; 
b) da, nach F. 19. des Rentenbankgesetzes, der Anfang der Einzahlung der Renten 
auf Seiten des Rencepflichtigen an die Rentenbank an die beiden Termine, den 3 1#ten März 
und den 30 #en September, gebunden ist, so ist die Rente für die Zwischenzeit vom An- 
sange der Ausführung des Ablösungsvertrags bis zu dem nächsten dieser beiden Termine, 
von dem Rentepflichtigen an den Berechtigten selbst zu entrichten; 
) eben dies ist der Fall mit solchen Renten, welche noch vor dem, auf den 1 fen 
Januar 1834. festgesetzten, Eintrikte der Wirksamkeit der Landrentenbank zu laufen anfan- 
gen und dor dem 3 1#sten März 1834. zahlbar werden. 
Endlich sind 
d) die, nach C. 64. des gegenwärtigen Gesetzes, von Unangesessenen zu übernehmenden 
Ablösungsrenten gar nicht an die Rencenbank zu überweisen, sondern von den Pflichtigen 
lediglich an den Berechtigeen zu bezahlen. 
K. 39. 
Findet entweder nach der Wahl des Berechtigken (§F. 37.), oder in den vorstehend 
(§. 38.) angegebenen Fällen, die Entrichtung der Renten an den Berechtigten selbst Statt, 
so sind dieselben, insofern sich nicht beide Theile deshalb eines Andern vereinigen, eben 
so, wie es 9. 5. des Renkenbankgesehes wegen der an die Bank zu entrichtenden bestimme 
ist, alljährlich in vier Terminen, 
den 3 1sten März 
den 3 Osten Juni 
den 30sten September und 
den 3 1sten December, 
und zwar zum erstenmal an demjenigen Termine zahlbar, der dem §. 34. bestimmten Zeit- 
punkte zunächst folgt. 
Der Verpflichtete ist verbunden, die Rence, und insofern bei Holzdeputaten und an- 
dern, nach freiwilliger Uibereinkunfe, etwa gewählten Nacuralrenten niche ein Anderes ver- 
abredet wurde, auch diese dem Berechtigeen in das berechtigte Grundstück abzuliesern. Er 
darf sich dieser Obliegenheic auch dann nicht encziehen, wenn die Abenerichtungen, an deren 
Stelle die Rente entrichcet wird, von dem Berechtigten bärten abgehole werden müssen. 
Bei Naturalrenten, die als conventionelle Ablösungsmirtel gewähle wurden „ kommt 
es lediglich auf die Vereinigung der Betheiligten an, ob dieselben in einem oder in meh- 
reren, und in welchen Terminen in jedem Jahre geleistet werden sollen.
	        
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