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Wid ein Holzdeputat (§. 29. II. d.) als gesetzliches Ablösur gsmittel gewähle, so
muß sich, insofen sich die Betheiligten nicht eines Andern deshalb vereinigen, der Ren-
tenberechtigte gefallen lassen, daß die Verabreichung blos auf einen einzigen Jahrestermin
bestimmt werde.
. 40.
Der Berechtigke ist befuge, niche nur jeden Rentenkermin sokork nach dessen Verfall-
zeit beitreiben zu lassen, sondern er erlange auch dadurch, daß der Verpflichtete vier
vierteljährige Termine, oder wenn die Vereinigung auf halb= oder ganzjährlge Termine
erfolgte, uͤberhaupt den Betrag eines ganzen Jahres in Rückstand ließ, das Reche, nach
vorberiger Kündigung, die Bezahlung des Kapitalwerths der Rente (5. 35.) zu ver-
langen.
Das Reche der Kündizgung kritt ein mit Ablauf von vier Wochen nach der Verfall-
zeit des lekren der Termine eines ganzen cinjährigen Zeitraums, oder, wenn die Entrich-
tung nur auf einen einzigen Jahrestermin geseht wurde, mic Ablauf von vier Wechen
von der Verfallzeit dieses Termins an gerechnek, insofern bis zum Ablause dieser vier-
wöchemtlichen Frist wirklich der ganze Berrag eines Jahres in Rückstand geblieben ist.
K. 41.
Eine einmal geschehene Kündigung wird dadurch, daß der Verpflichtete vor Ablauf
der Kündigunosfrist sammtliche erwachsene Rentenreste berichtige, selbst dann nicht unwirk-
sam, wenn ihn der Berechtigte darüber ohne Worbehalt des durch die Aufkümdigung er-
langten Reches quittirt. Führt der Verpflichtete den Rencenrückstand ab, ehe noch der
Berechtigte von seinem bereits erlangten Kündigungsrechte Gebrauch gemache hac, so hat
der Berechtigte bei Annapme dieses Rückstandes, oder bei ertheilter schriftlicher Quictung,
in dieser sich das bereits erlangte Kündigungsreche vorzubehalten. Unterläßt er den Vor-
behalt, so wird er des Rechts, in dielem Falle zu kündigen, verlustig. Außerdem gehe
ein erlang#es Kündigungerecht erst nach Ablauf einer zweijährigen Frist von Abführung der
Reste an verloren.
. 42.
Ablösungsgeldrenlen, welche nicht an die Landrenkenbank überwiesen worden sind, kon-
nen jederzeit, Naturalrenten aber nur mit der §9. 32. bemerkten Einschränkung, nach vor-
gängiger Aufkündigung auf Seiten der Verpflichteten, durch Kapitalzahlung abgelset
werden.
6. 43.
Die Kündigung des Kapicals, durch dessen Jahlung eine Rentke abgelöser# werden
soll, ist an einen der beiden Termine, vier Wechen vor Ostern und vier Wochen ver
Michaelis, gebunden. Ist sie vier Wochen vor Ostern erfolge, so erice die Zahlungs-
Befugniß des
Berechtigten,
gegen säumige
Rentenpflichtige
zu klagen, oder
das Kapital in
kündigen.
Wirksamkeit
und Beschrän=
kung des Kundi-
gungsrechts.
Recht der Ver-
pflichteren zu
Ablösung von
Ablöfungsren-
ten durch Kari-
talzahlung.
Kündigungs-
terminc.