Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Verbindlichkeit mit dem Termine Michaelis desselben Jahres, und wenn die Kündigung 
vier Wochen vor Michaelis erfolge, mit dem Termine Ostern des nächstfolgenden Jah- 
res ein. , 
2 44. 
Kündigung des Die Kündigung kann von dem Verpflichteken auf den ganzen Bekrag des Kapitel- 
rünsen bdereines werths der abzulösenden Rente, oder auch nur auf einen Theil desselben gerichtet werden. 
ritals; Be- Doch ist im letztern Falle der Berechtigte nur Abschlagszahlungen niche uncer einhun- 
Alcreukungen derte Thalern und auch nur in solchen Summen anzunehmen verbunden, in welchen der 
WfN * Becrag von funfzig Todalern aufgeht. 
. 45. 
Die Renten ha- Jede Rentke, sie mag nun an die landrencenbank, oder an den Berechtigken zu bezahlen 
ben die Katur seyn, sie mag in baarem Gelde oder in Raturalien bestehen, ist, insofern nur bei deren 
alium. Uibernahme die Vorschriften dieses Gesetzes beobachtet worden sind, auf dem verpflichteten 
Grundstücke und an dem übrigen Vermögen des Verpflichteten eben so versichere und be- 
vorzugt, wie es, nach der erläucerten Prozeßordnung ad Tur. 42. 9J. 8., die Reallasten 
sind. Sie erlische auch, wie diese, nach den Bestimmungen ad Tu. 39. 9. 11. ebenda- 
selbst, nicht durch die Subhastation, sondern geht mie dem Grundstücke, worauf sie hafter, 
ohne Weiteres auf jeden Erwerber über. 
ö" 46. 
Erlöschen des Dieses Realrecht erlische rücksichtlich der nich an die Renkenbank überwiesenen Renten, 
Nenlreches der durch die jedenfalls in unzertrennter Summe und an Gerichtsstelle zu bewirkende Zahlung 
ihres Kapitalbetrags, ganz oder zu dem gezahlten Theile. 
Die bescheinigte Zahlung ist daher von der Hypothekenbehörde des verpflichteten Grund- 
stäcks anzumerken. 1 — 
Wegen der an die Rentenbank uͤberwiesenen Renten treten die uͤber deren Tilgung 
theils bereits ertheilten, theils noch zu ertheilenden besondern Bestimmungen ein. 
8. 47. 
Dismembratio- Will der Verpflichtete, nach erfolgter Abloͤsung, mit einer an den Berechtigten zu zah— 
sae7 gnenor- lenden Rente, während letztere noch auf dem Grundstücke hafter, dasselbe dismembriren, 
denen Grund= so kann ihn der Berechtigte, dafern eine dergleichen Dismembration sonst zulässig ist, daran 
stücks, wenn die niche hindern. 
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Brecheigten u Ees ist aber Z„ 3r 
bezahlen ist. a) dem Berechtigten von dem, zum Behuf der Dismembration, anzustellenden Verböre, 
durch die dasselbe baltende Behörde, zu Wahrnehmung seiner Gerechtsame dabei, Nachricht 
zu geben.
	        
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