Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(∆ 179 ) 
Er kann es aber auch . 
b) zur Bedingung seiner Einwilligung in die Dismembrakion, als welche außerdem 
unterbleiben muß, machen, daß die Zahlung des Kapitalbetrags derjenigen Rare der ihm 
gebührenden Rence, welche nach Verhäleniß auf das Trennstuͤck zu legen seyn wuͤrde, 
noch vor Confirmation des uͤber dessen Abtrennung zu errichtenden Vertrags erfolge. 
S. 48. 
Wird die Dismembration eines Grundstuͤcks beabsichtigt, von welchem eine Rente an 
die Rentenbank zu entrichten ist, so ist die Bestimmung des auf das Trennstuͤck zu legen— 
den Theils der Rente von der einzuholenden Genehmigung der Rencenbank-Verwalcungs- 
Behoͤrde abhaͤngig. · 
5.49. 
Bei den die Abloͤsung bezweckenden Verhandlungen ist von der Specialcommission, 
unter moͤglichster Beachtung des Interesse aller Theile, zu eroͤrtern, mit welchem Zeit— 
punkte die Frohnen, Dienste und andere Leistungen, so wie die Ausuͤbung der Dienstbar— 
keitsbefugnisse aufhoͤren, und die Gewaͤhrung der dafuͤr bedungenen Entschaͤdigungsmittel 
eintreten soll. Dieser Zeitpunkt der wirklichen Ausfuͤhrung des Abloͤsungsvertrags ist, 
wenn sich die Theilhaber nicht eines Andern vereinigen, dergestalt zu bestimmen, daß er 
wenigstens nicht eher, als nach Verlauf eines Jahres, von Confirmation des Recesses an 
gerechnet, eintrete. » 
Es hat die Commission dabei insbesondere auch mit auf den dem Berechtigten „zu 
etwa noͤthiger Erweiterung der Gebaͤude und Anschaffung des Inventariums, so wie insbe- 
sondere bei Hutungsbefugnissen, zu Umwandlung des gesammten Wirthschaftssystems, er— 
forderlichen Zeitraum, ingleichen auf die Zeit des Gesindedienstwechsels, und, bei einschlagen- 
den Pachtverhältnissen, auf die Zeit des Ablaufs des Pachtjahrs Rücksicht zu nehmen. 
Niemals darf aber die Ausführung eines Ablösungsvertrags, außer dem Falle beider- 
seitigen Einverständnisses, und dafern nicht der 9I. 25. gedachte Fall einen längern Auf- 
schub nöthig macht, auf länger als drei Jahre verschoben werden. 
6. 50. 
Vom 1ten Januar des Jahres Ein Tausend, Achehundere und Zwei und 
Vierzig an sollen alle Befugnisse, welche, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, der 
Ablbslichkeit unterliegen, nicht weiter durch Verjährung erworben werden können; daher 
sollen bei einer deshalb künftig in Frage kommenden Verjährung nur die bis mit dem 
3 1en December 1841 vorgekommenen Besibhandlungen berücksichtige werden. 
(26 ) 
Dismembration 
einesrentepflich- 
tigen Grund- 
stucks, wenn die 
Rente an die 
Bank überwie- 
sen ist. 
Seitpunkt zur 
wirklichen Aus- 
führung der Ab- 
loͤsung. 
Beschraͤnkung 
derkuͤnftigen Er— 
werbung von ab— 
loslichen Rech— 
ten durch Ver- 
jaͤhrang.
	        
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