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Zulässig ist dabei die Vereinigung, daß das Reche zur halbjährigen Kündigung für
den Verpflichcecen erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums, der jedoch in keinem Falle
ein längerer, als ein zwolfjähriger, vom Abschluß des Vertrogs an gerechnet, seyn darf,
Statt finden solle.
Allein es ist, zur Gültigkeie der in diesem §. nachgelassenen Verkräge, die schriftliche
Errichtung und Wollziehung derselben durch die Theilhaber schlechterdings erforderlich.
G. 56.
DTheilweise Ab- Der Antrag auf Ablösung (die Provocation) kann eben sowohl auf sämmeliche, als
lesfüng. blos auf einen Theil der, nach den Bestimmungen dieses Abschnites, der Ablösung uncer-
worfenen Rechtsverhältnisse, welche zwischen denselben Berechtigken und Verpflichteen ob-
walten, insoweit jene nicht etwa in einem nothwendigen und unzertrennbaren gegenseitigen
Zusammenhange steben, gerichtet werden. Wird die Provocation nur auf einen Theil die-
ser Rechtsverhältnisse gerichtet, so ist dem Ablösungsverfahren auch keine weitere Ausdehnung
zu geben. Es stehe aber sodann dem Provocaten frei, auf Ablösung auch anderer, oder
sämmtlicher übrigen Leistungen anzurragen.
57.
Ausübung des Rucksichtlich der Berechtigung des Verpflichtecen zur Provocakion auf Ablösung, gelten
Provocatiens- olgende Ge.
. Grundsaͤtze:
rechts durch die f 8 b
Verpflichteten. Von jedem einzelnen Verpflichteten kann auf Ablösung provocirk werden wegen solcher
») gälle, wo der Frohnen, Dienste und anderer Leistungen, welche blos Einzelnen obliegen; ingleichen wegen
Einzelne rrevo= sölcher, wozu zwar gewisse Klassen von Verpflichtecen gemeinschaftlich verbunden sind, wobei
eiren kann. ober der Betrag der auf jeden Einzelnen fallenden teistung segleich im Voraus dergestale
ausgeworfen werden kann, daß es niche künfeighin jährlich, oder sonst von Zeit zu Zeir
neuer Ermittelungen bedarf, und dafern die Ausscheidung des Provocanten ohne Beschwer-
ung der übrigen Theilhaber möglich ist. Es bleiben aber die übrigen Werpflichketen, welche
die Frohnen niche abgelöset haben, auch in diesem Falle nichts desto weniger verbunden, die
ihnen obliegenden Dienste unweigerlich zu leisten.
6. 58.
b) Fckle, wo
die Prorocation In Fällen, wo eine dergleichen Ausscheidung nicht vorgenommen werden kann, stebt
von einerganzen das Recheé, auf Ablösung der von einer gewissen Klasse von Verpflichteten gemeinschaft-
Fwase. Ler 5*st lich zu leistenden Frohnen und Dienste zu provociren, unbedinge nur der ganzen Klasse zu-
gehen muß. lammen zu.
Fälle, wo solches . 59.
#uon einer Alle Frohnen, Dienste und andere, der Ablösung unkerworfene leisungen, welche Ge-
zr
de geschehen meinden unzertrenme obliegen, sind von den Gemeinden, als solchen, im Ganzen abzulsen.
kenn.