(183 )
ß. 60.
Bei allen von Gemeinden zu bewirkenden Ablösungen soll die Auföringung der Ene-
schädigungsmietel in der Regel nach demjenigen Verhälfnisse geschehen, nach welchem die
einzelnen Micglieder zu den abzulösenden teistungen selbst verbunden waren. Es bleibe
jedoch den Gemeinden, infofern niche, nach dem Ermessen der Ablösungscommission, da-
durch die Sicherheic des Berecheigten oder der Landrencenbank gefährdet wird, nachgelas-
sen, sich auch über einen andern Maßstab der Vertheilung zu verelnigen, oder auch dabei
denjenigen anzuwenden, welcher überhaupt rücksichtlich der Theilnahme an den Vortheilen
und tasten der Gemeinde jeden Ores herkömmlich ist.
Bestehe kein solcher Maßstab, oder ist das Verhältniß, wonach die Gemeindemitglie-
der uncer sich zur Nakuralleistung verbunden waren, niche sofore zu ermicteln, oder streitig,
so sollen, so lange nicht eine andere Vereinigung zu Steande komme, ache Hausler oder
vier Gärtner dem Besitzer einer Hufe gleichgestelle werden.
ß. 61.
Wenn daruͤber, ob und wegen welcher Leistungen von einer Gemeinde auf Ablösung
provocirt werden soll, so wie uͤber andere damit in Verbindung stehende Fragen, Verschie-
denheit der Meinung herrscht, so entscheidet hierbei die Mehrheit der Stimmen.
Die Stimmenmehrheit ist hierbei nach demjenigen Verhaͤltnisse, nach welchem die
Pflichtigen zu den abzuloͤsenden Leistungen verbunden sind, und, im Zweiselsfalle, nach
dem am Schlusse des §. 60. gedachten gesetzlichen Maßstabe zu berechnen.
ß. 62.
Bei Ablösung solcher Leistungen, welche gewissen Klassen von Verpflichkeken gemein-
schaftlich obliegen, insoweit sie niche durch Einzelne erfolgen kann (§. 57. und 58.), tre-
ten in Bezug auf Berücksichtigung und Berechnung der Seimmenmehrheie dieselben Grund-
säße ein, wie bei den Gemeinden. (§. 61.)
. 63.
Sind Häusler zu Ablösung der ihnen obliegenden Dienst= und andern Leistungen pro-
vocirt worden, und widersprechen sie derselben, unter dem Anführen, daß sie, wenigstens
vor der Hand, weder Rente noch Kapital aufzubringen vermöchten, oder durch die Ablö-
sung ihre Subsistenz gefährdee werden würde: so bat die Specialcommission die Richtigkeit
dieses Anführens, sowohl in Beziehung auf gänzliche, als auf theilweise Ablösung, genau
zu erörtern, und zu enescheiden, ob und in wie weit die Einwendungen der provocirken
Häusler Berücksichtigung verdienen oder nicht, und ob daher die Ablösung, dem Antrage
des Provocanken gemäß, ohne alle Beschränkung erfolgen soll, oder die zeltherigen Dienste,
Aufbrinqung
der Ablösungs-
summe durch
Gemeinden.
Gemeindebe-
schlüsse darüber
nach Stimmen-
mehrheit.
Berechnung der
Stimmenmehr-
heir.
Beschlässe ver-
pflichteter Klas-
sen.
Ablosung der
den Häukclern
obliegenden Cei-
stüngen.