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Bekannemachung allgemeiner Rechesgrundsätze über Frohn= und Dienstsachen, unterm 13ten
August 1830 ergangenen Mandats zu berücksicheigen, daß Menschen und Vleh dabei
niche über ihre Kräfte angestrenge, auch die Fröhner, bei Anwendung möglichsten Fleißes,
nicht außer Stand gesetze werden sollen, sich und die Ihrigen zu ernähren, und ihre eigene
Wirehschaft zu erhaltcen und fortzuführen.
6. 75.
Auf eine dergleichen Verwandlung in gemessene Dienste können alle Diejenigen, welche
dermalen noch zu ungemessenen Diensten verpflichtee sind, so wie die Berechtigeen, auch
außer dem Falle einer beabsichtigten Auflösung derselben, antragen. Die mit dem Ab—
lösungsgeschäfte beauferagten Behörden haben auch die nöchigen Einleicungen wegen dieser
Verwandlungen zu treffen, und darüber Entscheidungen zu ercheilen.
S. 76.
Bei Ausmittelung der Rente zu Ablösung der Baudienste, sowohl der geseslichen,
als auch der besonders erworbenen, ist in folgender Maße zu verfahren:
a) Es ist jeder Gegenstand, zu welchem von dem Verpflichtecen Baudienste zu leisten
sind, abgesondert in Erwägung zu ziehen, und der Betrrag der dazu zu leistenden Bau-
dienste in der Art durch Sachverständige abzuschäßen, wie solcher sich ergeben würde, wenn
der in Frage befangene Gegenstand in seiner ursprünglichen Beschaffenheic neu hergestellt
werden solltee.
1) Darauf ist ferner durch die Sachverständigen zu bestimmen: wie viele Jahre die-
ser einzelne Gegenstand, wenn derselbe neu erbaue worden, unter gehöriger Aussiche und
bei zu gehöriger Zeit erfolgender Reparatur, erhalten werden kann, ehe wieder eine neue
Herstellung von Grund aus erforderlich wird.
c) Sodann ist auf dieselbe Art auszumicceln: wie viel innerhalb des ganzen ange-
nommenen Zeitraums, von einer ganz neuen Erbauung zur andern, der Geldbetrag der
Baudienste zu den Reparaturen, welche nach sachgemäßen Zeiträumen von mehr oder we-
nigee Jahren in Anschlag zu bringen sind, für den einzelnen Gegenstand betragen wird.
(1) Endlich ist noch durch das Gutachten der Sachverständigen zu bestimmen: nach
wie vielen Jahren, vom Zeitpunkte der Ablösung an gerechnet, die Noehwendigkeic des
Neubaues bei einem jeden zu befrohnenden Gegenstande ungefähr einereten werde; wofür
in der Regel diejenige Anzahl von Jahren angenommen werden kann, welche herauskommr,
wenn man die seit der Erbauung desselben verflossene Zahl von Jahren von der Dauer
der angenommenen Bauperiode abzieht. Es ist jedoch bei dieser Berechnung auf beson-
dere, Neubaue oder Reparaturen veranlassende Unglücksfälle an Feuer-, Wasser= und Wet-
terschäden nicht Rücksicht zu nchmen.
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Antrag auf Ver-
wandlung außer
dem Falle der
Ablösung.
Baudienste.