Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

( 189 ) 
Cine dergleichen Ablssung des Erbpachrverhälenisses kann jedoch nur auf den Ancrag, 
oder mit. Zustimmung des Erbpachters eingeleicet werden. 
n¼ 
Von Publication dieses Gesetzes an können Erbpachtsconeracte, in dem zu Anfange des 
S. 7 7. angegebenen Sinne, wonach das Eigenthum bei dem Erbverpachter bleibe, nicht 
mehr gülrig geschlossen werden. Werden dergleichen demungeachtet errichtek, so sellen sie 
nur als gewöhnliche Zinscontracte, wodurch das Cigenthum auf den Erwerber des Grund- 
stücks vollkommen übertragen wird, angesehen werden. 
. 70. 
Die Dienste und teistungen, welche von in Erbpachte ausgethanen Grundstücken dem 
Erbverpachter oder einem Dritten zu encrichten sind, oder die der Erbverpachter dem Erb- 
pachtsgrundstücke zu leisten hat, insoweit sie nicht zu dem F. 52. unter e. gedachten Geld- 
gefsällen gehören, können, unter Anwendung der wegen der Ablösung solcher Leistungen in 
diesem Gesetze bestimmten Grundsäße, gleichfalls abgelsst werden. Im leßten der nurge- 
dachten Fälle hat der Erbverpachter den Betrag der Ablbsungsrente von dem Canon sich 
abrechnen zu lassen. 
s. 80. 
Aber auch die von dem Erbverpachter auf dem Erbpachtsgrundstuͤcke mit uͤberlassenen, 
einem Dritten obliegenden Dienste und andern Leistungen, insoweit sie, nach gegenwaͤrtigem 
Gesetze, der Abloͤsung uͤberhaupt unterliegen, koͤnnen, und zwar ohne Mitwirkung des Erb- 
verpachters, abgeloͤset werden. Vielmehr vertritt hierbei lediglich der Erbpachter, habe er 
nun selbst provocirt, oder sei er provocirt worden, die Stelle des Berechtigten. Dem Erb- 
pachter verbleibt auch die für die abgelösten teistungen ermiccekre Entschädigung, infoweit sie 
nicht in Kapitalzahlung bestehe; das dafür zu zahlende Kapital nämlich har nuche der Ekb- 
pachter, sondern der Erbverpachter und zwar von dem verpflichteten Dritcen ummirtelbar zu 
erhalten. Die vierprocentigen Zinsen dieses Kapicals sind sodann dem Erbpachter an dem 
von ihm zu entrichtenden jährlichen Canon ab und zu Gute zu rechnen, infefern sie denfel- 
ben nicht ekwa übersteigen, welchenfalls insoweit der Erbpachter selbst dee Kapitalzahlung 
zu erhalten hat. 
G. 81. 
Der Erbverpächter hat mit dem erhalcenen Ablösungskapitale (6. 80.) in Beziehung 
auf drictte, bei dem Hauptgute betheiligte Personen, eben so zu gebahren, als wenn andere 
Gerechtsame seines Grundstücks zur Ablösung gelangten. Aber auch der Erbpächter muß¼à 
mit dem etwa an ihn gelangenden Theile der Kapitalzahlung dasselbe beobachten. 
27 * 
Verbot fernerer 
Erbpachtäcon- 
tracte. 
Ablösung der 
auf Erbpachts- 
grundstucken 
haftenden Dien- 
ste u. s. w. 
Ablosung 
der einem Erb- 
pachtsgrund- 
stücke zu leisien- 
den Dienste 
u. s. w. 
Verwendung 
des Abloͤsungs- 
kapitals.
	        
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