Anspruch der
Unangesessenen
aufTheilnahme.
Geistliche,
Schullehrer und
Kirchendiener
auf dem Lande.
Geistliche,
Schullehrer und
Kirchendiener
in Staͤdten.
Theilungsver-
hältniß.
( 206 )
s. 149.
Sind in einer Gemeinde auch unangesessene Gemeindeglieder zum Mitgebrauche eines
zu theilenden Grundstuͤcks berechtigt, so koͤnnen sie zwar nicht auf Theilung antragen; auch
haben sie keinen Anspruch auf ein Theilstuͤck, wohl aber auf Entschaͤdigung. Es muß da—
her bei der Theilung ihr Mitgebrauchsrecht abgeloͤst, und ihnen von denjenigen Gemeinde-
gliedern, welche Theilstuͤcke erhalten, eine dem abzuschaͤtzenden Werthe des bisberigen Mit-
gebrauchs entsprechende und, so lange sie in dem Verhaͤltnisse der Mitberechtigung bleiben,
jaͤhrlich zahlbare Rente ausgesetzt werden. Spaͤter eintretende unangesessene Gemeindeglie-
der haben keinen Anspruch auf eine solche Rente. Sterben die Renteberechtigten, oder
treten sie aus dem Verhaͤltnisse, welches sie zum Mitgebrauche berechtigte, so fließen diese
Renten in die Gemeindekasse.
6. 150.
Die Stellen der Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener auf dem Lande sind, nach
Maßgabe der Kirchenordnung vom Jahre 1580. Tic. von Immunitäten der Kirchendie-
ner 9. Sie sollen auch 2c. und des 40sten Generalartikels 9. Mit der Viehhur r2c. (Cod.
Aug. I. 1. Seite 535. und 710.) bei Theilungen von Gemeindegrundstücken, insofern sie
nicht von deren Miebenutzung zeither unzweifelhafe ausgeschlossen gewesen sind, als btheil-
nahmeberechtigte Gemeindemitglieder zu betrachten, jedoch so viel die etwa zu theilenden Ge-
meindeholzungen betrifft, die Pfarrstellen, vermöge des Synodaldecrets vom Jahre 1624.
9. Da aber die Pfarrer 2c. (Cod. Aug. am angez. Orte S. 795.) nur insofern, als kein
eigenes, zum Bedarfe ausreichendes Pfarrholz vorhanden ist.
G. 151.
Auf die Stellen der Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener in den Städten, finden
diese Bestimmungen (§. 150.) nur da Anwendung, wo entweder mie denselben Landwirth-
schaft verbunden, oder wo und in soweit deren Theilnahmeberechtigung durch Observanz,
oder auf andere Arc erweislich besonders begründee ist.
. 52.
Die Theilung selbst geschieht nach dem Verhältnisse des Umfangs der jedem Theilungs-
Interessenten zustehenden Berechtigung zur Theilnahme an der Benußung des fraglichen
Grundstücks.
Wie sich verhäle der Antheil, den ein Gemeindeglied an der zeitherigen gemeinschaftli-
chen Benutzung des zu theilenden Grundstücks zu nehmen berechtigt war, zu der Nutzungs-
berechtigung aller übrigen Gemeindeglieder, so muß sich der Nubhungswerch des, jedem ein-
zelnen Theilungsinteressenten eigenehümlich anzuweisenden Theilstücks zu dem Nusungswerthe
des ganzen übrigen Grundstücks verhalten.