Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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den Kapitalzahlung oder zu erwarkenden Ausfereigung von Rentenbriefen Anzeige zu erstat. 
ten, damit die zu Sicherstellung der Realgläubiger nörhigen Verfügungen getroffen wer- 
den konnen. 
. 471. 
Von der Behörde (§. 170.) ist an sämmeliche Realgläubiger ein Patene zu erlassen, 
worin sie von der bevorstehenden Kapitalzablung in Kenntniß gesetze werden, und ihnen die- 
selbe nach der darin zu bemerkenden Reihenfolge ihrer Priorität angeboren wird. Zu Ab- 
kürzung des Geschäftsganges ist es wünschenswerth, daß ein Jeder sich sofort bei der In- 
sinuation erkläre. Außerdem stehe ihnen zu besonderen schriftlichen, bei der, das Patene 
erlassenden Behörde einzureichenden Erklärungen eine dreiwöchentliche Frist zu. Still- 
schweigen während derselben gilt als Verzicht auf Befriedigung von dem Ablösungskapicale 
und auf dessen Sicherstellung durch Deposttion desselben. 
. 172. 
Zu Abgabe dieser Erklärung sind diejenigen Personen für legitimire zu achten, welche 
dermalen die Zinsen des versicherten Kapitals zu erheben pflegen. 
Die Erhebung des Kapitals selbst setze vollständige Legitimation voraus. Hat der 
Mangel derselben Weicerungen zur Folge, so trägt die dadurch erwachsenden Kosten der 
erst noch der Legitimation bedürfende Gläubiger. 
Die Jahlung ist den Gläubigern, ohne Rücksicht auf die etwa vertragsmäßige Bestim- 
mung längerer oder kürzerer Aufkündigungsfristen, mit Einräumung einer halbjährigen, jeden- 
salls aber auf einen der beiden Termine Ostern oder Michaelis einfallenden Frist, anzubieten. 
**)* 
Die Erklärung eines in der Priorität vorgehenden Gläubigers, daß er Zahlung an- 
nehmen wolle, schließt das Reche der spätern darauf in so weit aus, als niche, nach Be- 
friedigung des Erstern, ein Uiberschuß bleibt. Gleichbevorzugte Gläubiger haben gleiche 
Rechte. 
S. 174. 
Die Verzichtleistung eines Gläubigers auf Befriedigung von dem Ublösungskapitale 
kann in allen den Fällen mie einem Antrage auf gerichtliche Deposirion dieses Kapitals zu 
seiner Sicherstellung verbunden werden, wenn entweder 
a.) dieses nur zu seiner abschläglichen Befriedigung zureichen würde, oder 
b.) wenn durch den Darlehnscontract die Aufkündigung zu Gunsten des Gläu- 
bigers, auf einen noch nicht eingetretenen Zeitpunke gesetze, oder von einer noch 
nicht eingetretenen Bedingung abhängig gemacht ist. 
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Verfahren we- 
gen der Roal= 
glaiubiger. 
Legitimation 
der sich erklä- 
renden Neal= 
gläubiger. 
Rechte der Re- 
alglaͤubiger nach 
der Prioritaͤt. 
Wann von den 
Realglaͤubigern 
auf Deposition 
der Kapitalzah— 
lung angetragen 
werden könne.
	        
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