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. 183.
Gebahrung mit Die Verwendung zu Aberagung hypochekarischer Forderungen, oder zu Anlegung
atalne auf tehns- oder Fideicommiß- Stämme, kann von Zeie zu Zele so lange ausgesetze bleiben,
Thaler. bis sich eine Summe von wenigstens fünfhundert Thalern angesammelt hat. Geringere
Beträge sind bis zur Erfüllung dieser Summe entweder, jedoch nur in so weie, als die
gerichtliche Deposition nicht wegen des Interesse der Realgläubiger schlechterdings erforder-
lich wird (G. 170.), dem Besitzer, unter Voraussequng gnügender Sicherheic, zu über-
lossen, oder von ihm gerichtlich zu deponiren.
Verweisung auf S. 484.
die Vorschriften
wegen Abtra- Wegen der Abtragung der bypothekarischen Forderungen (F. 180.) ist den Be-
gung der Hy= stimmungen der H. S. 169. bis mit 177. nachzugehen; wegen der Deposttionen kom-
rothekschulden men §F. . 174. flg. zur Anwendung.
und wegen der
Deposition.
9. 185.
Behoͤrde fuͤr Die Beaufsichtigung und Leitung der in den §F. H. 179. bis mit 184. vorgeschrie-
Jeuulschsgung benen Gebahrung mit den eingehenden Ablösungskapicalen stebe der Lehns= und Hypo-
uaer Maßregeln. thekenbehörde des, dem tehns= oder Fideicommißverhälenisse unterliegenden, berechtigten Gu-
tes und der von ihr ekwa zu beauftragenden Gerichtsbehörde zu. Bei ersterer sind da-
her alle Zahlungen von Ablösungskapitalen und die zu erwarkende Ausfereigung von
Rentenbriesen anzuzeigen. —
Auf gezahlte Ablösungskapitale, so wie auf die zu freier Benutzung überlassenen
Rentenbriefe, bac die Lehnsbehörde bei künftiger Consensertheilung in die Verpfändung
der berechtigt gewesenen Güter, infofern diese Lehne sind, wegen der consenstablen
Summe Rüucksicht zu nehmen.
S. 186.
Srrresse, ber Sind Ablösungskapitale an die Besitzer von Erbpachts-, Erbzins-, oder gewöhnli-
Etbzinsherren“ chen Zinsgrundstuͤcken zu bezahlen, und ist daher das Interesse der Erbverpachter, Erb-
undZinsherren. zins- oder Zinsherren wahrzunehmen, so sind mit diesen Abloͤsungskapitalen, soweie sie
sung g abl- dazu ausreichen, zuvörderst die auf dem Grundstücke haftenden, nach diesem Gesetze
dem Grundstäck der Ablöslichkeit unterworfenen Leistungen abzulösen; und es ist daher eneweder die state
dastenden ab= derselben bereits übernommene ablösliche Rente zu tilgen, oder auf Ablösung jener
kuelichen i- Leistung durch Kapitalzahlung ungesäume zu provociren.
6. 187.
Verwendung
zur Ablösingdes Oie, nach dieser Arc der Verwendung (§. 186.), etwa noch verbleibenden Uiber-
enbpachts= oder schüsse sind, soweie sie dazu hinreichen, zur Ablösung des Erbpacht= oder Erbzinsver-