Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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entweder sogleich bei der Theilung an einen andern Theilnehmer abereken, oder auch späcer- erlangten Theil- 
bin veräußern will, insoweit nicht der I. 161. angegebene Ausnahmefall eineritt. stücks wahrzu- 
In beiden Fällen gile wegen des für dieses Theilstück zu erhaltenden Kaufgeldes alles nchmen. 
Dasjenige, was in der Unterabtheilung A. dieses Abschnitts wegen Wahrnehmung der 
Rechte entfernterer Interessenten bei Abloͤsungen durch Kapitalzahlungen bestimmt ist. 
Siebenter Abschnitt. 
Von dem Verfahren in Abloͤsungs- und Gemeinheitstheilungs-Angelegenheiten, 
sowie in den dabei vorkommenden Rechtsstreitigkeiten. 
. 206. 
Die Ablösungen und Gemeinheitstheilungen, sowie alle damit in Verbindung stehende Behörden in 
Angelegenheiten, sollen vor folgenden Behörden verhandele und entschieden werden: esinn- zund 
a) vor einer Specialcommission, theilungssachen. 
b) vor der Generalcommission, 
c) vor den obersten Justizbehörden und 
d) vor den Ministerien. " 
# 207. 
Die Specialcommission bildet die erste Instanz. Sie wird von der Generalcommis- Specialcommis- 
sion für jedes einzelne Auselnandersetzungsgeschäft ernannt, und bestebe: sionen. 
a) aus einem zum Actuar und Richter qualificirten praktischen Rechtsgelehrten und 
b) einem mit den noͤthigen theoretischen und praktischen Kenntnissen seines Fachs ver— 
sehenen Wirthschaftsverständigen; wobei insonderheit auf solche tandwirehe Rück- 
sicht zu nehmen ist, welche eigene Grundstücke besisen, oder bedeucenden Pachtun- 
gen vorstehen. 
S. 208. 
Die bei einem Ablösungs= oder Theilungsgeschäfte Becheiligken können der General- Recht der Be- 
Commission wegen Ernennung von Specialcommissarien Vorschläge thun, welche diese, bheiligten, ge- 
insofern kein erhebliches Bedenken vorwaltet, beachten wird. Sie wird zu dem Ende, dieasch 
unter möglichster Berücksichtigung aller Theile des Landes, in einer öffentlichen Bekannt= missarien vorzu- 
machung eine Anzahl von Männern nambaft machen, die zu Uibernahme des Geschäfts chlagen. 
geeignet und geneigt sind. 
Die Betbeiligeen sind jedoch bei ihren Vorschlägen auf die in diesem Verxzeichnisse 
Genannten nicht beschränkt. Es kann, insofern nur das Einverständniß sämmrlicher 
Betheiligren beigebracht ist, zum juristischen Specialcommissar auch der Gerichesverwalter 
auf dem Gute, welches die Auseinandersehung betriffe, vorgeschlagen werden, und dieser 
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