Boten zu Insi—
nuationen.
Die Verhand—
lungen sind un—
mittelbar u. an
Ort und Stelle
vorzunehmen.
Geschäftsver=
theilung und ge-
genseitiges Ver-
hältniß der Com-
missarien:;
a) bei der Aus-
einandersetzung
selbst,
5) bei Rechts-
streitigkeiten;
Verzeichniß und
Sachlegitima—
tion saͤmmtlicher
Betheiligten.
( 222 )
sodann die Geschäste, auch insoweit die Gerichtsherrschast dabei betheilige ist, güleig
expediren.
S. 209.
Zu Insinuationen der tadungen bediene sich die Specialcommission eines bereits ver-
pflichteten, oder eines von ihr zu verpflichtenden Boten.
# 210.
Die Specialcommission bat das Geschäfe mic den Parteien unmictelbar und an Ore
und Stelle zu verhandeln.
# 211.
Die Verhandlungen über die Ablösung oder Gemeinheitstheilung selbst führt, bis zum
förmlichen Abschlusse und zu der damit verbundenen Entwerfung des Recesses, als welche
dem juristischen Commissar obliege, der ökonomische Commissar in der Regel allein.
Eine gemeinschaftliche leitung der Verhandlungen schon vom Anfange herein findet nur
Sctate, so oft sie, wegen der etwa dabei vorkommenden besondern Verwickelungen und
rechtlichen Schwierigkeicen, sei es von sämmtlichen Becheiligken im Einverständniß, oder
nur von einem Theile derselben, gleich zu Anfang, oder im laufe des Geschäfts, ver-
langt, oder von dem ökonomischen Commissar, welcher vorkommende rechtliche Fragen
aller Arc, z. B. die §. 243. erwähnren, zur Beurtheilung des juristischen Commissars
zu bringen hak, oder auch von der Generalcommission für nöchig erachkec wird.
. 212.
Außerdem ktrice die Wirksamkeic des juristischen Commissars nur allemal dann ein, so
oft sich unter den Betheiligten eine Differenz uͤber das Bestehen oder den Umfang eines
von ihnen als Gegenstand der Auseinandersetzung angegebenen Rechtsverhaͤltnisses zu
Tage legt.
In Faͤllen dieser Art steht dem rechtsverstaͤndigen Commissar die Leitung der Ver-
handlungen und Eroͤrterungen, sowie die darauf zu bauende Entscheidung allein zu, und
der oͤkonomische Commissar tritt dann dabei lediglich in das Verhaͤltniß eines Sachverstaͤn—
digen, durch dessen Zuziehung jedoch dem Richter zugleich genaue Kenntniß von den etwa
einschlagenden, vom oͤkonomischen Commissar allein geleiteten fruͤhern Verhandlungen uͤber
denselben Gegenstand verschafft werden soll.
. 213.
Ole Specialcommission hat sofort nach ihrer Ernennung von den Hypochekenbehörden
der berechtigeen und der verpflichteten Grundstücke ein vollständiges Verzeichniß der, als
Besitzer derselben, nach den Bestimmungen F.S. 3. und flg. zu den Verhandlungen als