Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Boten zu Insi— 
nuationen. 
Die Verhand— 
lungen sind un— 
mittelbar u. an 
Ort und Stelle 
vorzunehmen. 
Geschäftsver= 
theilung und ge- 
genseitiges Ver- 
hältniß der Com- 
missarien:; 
a) bei der Aus- 
einandersetzung 
selbst, 
5) bei Rechts- 
streitigkeiten; 
Verzeichniß und 
Sachlegitima— 
tion saͤmmtlicher 
Betheiligten. 
( 222 ) 
sodann die Geschäste, auch insoweit die Gerichtsherrschast dabei betheilige ist, güleig 
expediren. 
S. 209. 
Zu Insinuationen der tadungen bediene sich die Specialcommission eines bereits ver- 
pflichteten, oder eines von ihr zu verpflichtenden Boten. 
# 210. 
Die Specialcommission bat das Geschäfe mic den Parteien unmictelbar und an Ore 
und Stelle zu verhandeln. 
# 211. 
Die Verhandlungen über die Ablösung oder Gemeinheitstheilung selbst führt, bis zum 
förmlichen Abschlusse und zu der damit verbundenen Entwerfung des Recesses, als welche 
dem juristischen Commissar obliege, der ökonomische Commissar in der Regel allein. 
Eine gemeinschaftliche leitung der Verhandlungen schon vom Anfange herein findet nur 
Sctate, so oft sie, wegen der etwa dabei vorkommenden besondern Verwickelungen und 
rechtlichen Schwierigkeicen, sei es von sämmtlichen Becheiligken im Einverständniß, oder 
nur von einem Theile derselben, gleich zu Anfang, oder im laufe des Geschäfts, ver- 
langt, oder von dem ökonomischen Commissar, welcher vorkommende rechtliche Fragen 
aller Arc, z. B. die §. 243. erwähnren, zur Beurtheilung des juristischen Commissars 
zu bringen hak, oder auch von der Generalcommission für nöchig erachkec wird. 
. 212. 
Außerdem ktrice die Wirksamkeic des juristischen Commissars nur allemal dann ein, so 
oft sich unter den Betheiligten eine Differenz uͤber das Bestehen oder den Umfang eines 
von ihnen als Gegenstand der Auseinandersetzung angegebenen Rechtsverhaͤltnisses zu 
Tage legt. 
In Faͤllen dieser Art steht dem rechtsverstaͤndigen Commissar die Leitung der Ver- 
handlungen und Eroͤrterungen, sowie die darauf zu bauende Entscheidung allein zu, und 
der oͤkonomische Commissar tritt dann dabei lediglich in das Verhaͤltniß eines Sachverstaͤn— 
digen, durch dessen Zuziehung jedoch dem Richter zugleich genaue Kenntniß von den etwa 
einschlagenden, vom oͤkonomischen Commissar allein geleiteten fruͤhern Verhandlungen uͤber 
denselben Gegenstand verschafft werden soll. 
. 213. 
Ole Specialcommission hat sofort nach ihrer Ernennung von den Hypochekenbehörden 
der berechtigeen und der verpflichteten Grundstücke ein vollständiges Verzeichniß der, als 
Besitzer derselben, nach den Bestimmungen F.S. 3. und flg. zu den Verhandlungen als
	        
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