Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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6. 244. 
Ergicht sich in Folge dieser Umrersuchung, daß bei der Auseinawersehung Ineressen- 
ken der 9 243 genanncen Accen auf eine solche Weise bei dem Geschäfee betheiligt sind, 
daß sich von ihnen spdrerhin Einwendungen erwarten lassen, durch welche berelts geschlos- 
sene Verhandlungen rückgängig werden könnten, se hat die Specialcommission diese Per- 
sonen zu Wahrnehmung ihrer Rechte und zu Abgabe ihree Erklärungen, umer angemes- 
sener Verwarnung, vorzuladen. Titt jedoch eine solche Besorgniß niche ein, se ist den 
Verbandlungen mie enefernreren Ineeressencen Anstand zu geben, bis sie encweder von 
selbst, oder in Folge der zu erlassenden öffenclichen Aufforderüng G. 257.) sich anmelden. 
*. 245. 
Erscheine die eine oder die andere der Parteien im ersten Termine nicht, so ist nichts 
destoweniger nach den Anträgen der Provecanten das Geschäft zu beginnen, und die Er- 
mitcelung des Gegenstandes vorzunehmen. « 
5246 
DtecpcrialcommifsionhathmaufemenanderweitenTermmqnzusetzemunddas 
Protocoll der im ersten Termine nicht erschienenen Partei, unter der Verwarnung des Zu- 
geständnisses der von der erschienenen Partei geschehenen Angaben, mie Einräumung einer 
sechswochentlichen Frist, zuzufertigen, welches Präjudiz bei fernerem Ausbleiben ohne Wei- 
teres eintritt. 
. 247. 
Sind Mehrere, aber niche Alle von einer Partei erschienen, und haben die Erschiene- 
nen mic der andern Parcei vorläufig über gewisse Grundsätze, wonach die Auseinander-= 
sehung geschehen soll, sich vereinigt, so wird das Präjudiz niche, wie im vorigen Paragra- 
pben, sondern auf den Beitrict zu den Zugeständnissen und den Erklärungen der Erschie- 
nenen, insoweit sie mie den Ausgebliebenen in gleichem Verhälenisse hinsichtlich der Ge- 
genstände der Auseinandersehung sich befinden, gestelle. 
§. 248. 
Ergeben sich beim Auseinandersehungsgeschäfte streitige Punkie, sie mögen den in Frage 
befangenen Gegenstand unmictelbar, (z. B. Umfang der Dienste, der Servieue) oder mie- 
telbar betreffen, (z. B. Irrungen mic dem Pachter) so hal die Speckalcommission diese 
gehörig festzustellen, und unker den Parkeien eine gücliche Auseinandersetung zu versuchen, 
oder wenigstens ein Compromiß auf Abkürzung des Verfahrens zu vermitteln. Gelinge 
die gütliche Auseinandersetzung nicht, so entscheidee die Specialcommission in erster Instanz 
entweder definiciv, oder interloquirt auf Beweis, und publicire den Parkeien in einem da- 
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Vorladeng und 
Befragung ent- 
sernterer Inter- 
essenten. 
Verfahren beim 
Ausbleiben der 
Parteien im er- 
sien Termine. 
Anberaumung 
eines anderwei- 
ten Termins; 
Praͤjudi; 
a) beim Außen- 
bleiben einer 
ganzen Partei, 
b) beim Aus- 
bleiben nur ei- 
nes Theils einer 
Partei. 
Sich ergebende 
Rechtssireit- 
punkte.
	        
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