Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Bescheiden, giebe die Grundlage bei Abfassung des Recesses, zu welcher, wenn alles bis 
dabin erledigt, sofort zu verschrelten ist. 
g. 254. 
Der Entwurf zu dem Recesse ist den Parteien vorzulegen und, auf Verlangen, 
schriftlich mitzutheilen. · 
SobalddiedagegenecwanochgemachtenErinnerungenerledigtsind-soistderEnts 
wurf, nebst den uͤber die Verhandlungen gehaltenen Acten, an die Generalcommission ein- 
zusenden. In dem deshalb zu erstattenden Berichte hat die Specialcommission insbesondere 
auch die Ergebnisse der 5 243. vorgeschriebenen Eroͤrterungen uͤber etwanige Betheiligung 
dritter Personen bei dem Auseinandersetzungsgeschaͤfte mit anzuzeigen. 
6 255. 
Die Generalcommission prüse den Entwurf des Receffes, und zieht zugleich in Er- 
wägung, ob annoch eine öffentliche Aufforderung solcher bei dem Geschäfte betheiligker drit— 
ter Personen erforderlich sei, welche nicht schon, in Gemäßheic der Vorschrife S. 244, bei 
den Verhandlungen gehört worden sind. Die Nokhwendigkeic einer dergleichen öffentlichen 
Aufforderung soll allemal dann als vorhanden angenommen werden, wenn durch den In- 
halt der vorliegenden Urkunden, oder durch das Ergebniß sonstiger Erörcerungen, die Mog- 
lichkeit der Becheiligung enefernterer Interessenten, außer den etwa bereité vor der Spe- 
cialcommission dabei gehörten, niche gänzlich ausgeschlossen wird. 
S. 256. 
Ordnet in der hierauf ergehenden Verfügung, in welcher zugleich die elwa gegen den 
Entwurf zum Recesse nöthig befundenen Erinnerungen mit anzugeben sind, die General-= 
Commission die Erlassung einer öffentlichen Aufforderung an, so hat diese die Special= 
Commission folgendergestalt zu bewirken: 
6. 257. 
Es sind in der zu erlassenden öffentlichen Vorladung die, nach den G. 243. angege- 
benen Klassen, aufzuführenden entfernkeren Interessenten der, bei dem Auseinandersetungs- 
geschäfte betheiligken, berechtigten oder verpflichteten Grundstücke aufzufordern, daß, wenn 
sie dabei eine Wahrnehmung ihrer Interessen für nöthig erachten würden, sie binnen ei- 
ner peremtorischen Frist von zwölf Wochen und bis zu einem namemlich auszudrückenden 
Tage, ibre desfallsigen Ankräge, bei Verlust derselben, bei der Specialcommission, welche 
ihnen auf Anmelden die Enewürfe der Recesse vorlegen werde, anbringen sollen. 
Diese Aufforderung ist in die teipziger Zeitung zu rücken und an Bezirksamésstelle 
anzuschlagen, auch innerhalb der ersten sechs Wochen die Einrückung in die Zelcung zwei- 
Mittheilung 
des Entwurfs 
zum Recesse an 
die Parteien und 
Einsendung des- 
selben an die 
Generaleom- 
mission. 
Pruͤfung desRe- 
ceßentwurfs und 
Erwägung der 
Nothwendigkeit 
einer öffentli- 
chen Aufforder- 
ung der eutfern- 
teren Interes- 
senten. 
Verfügung der 
Gencralcommis- 
sion auf den ein- 
gesendeten Re- 
ceßentwurf. 
Oeffentliche 
Vorladung der 
entferuteren 
Interessenten.
	        
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