Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Eintritt der 
Präclusion. 
Erledigung 
der angebrach- 
ten Anträge und 
Einwendungen. 
Vollziehung und 
Einsendung des 
Recesses zur Be- 
stätigung. 
Ausfertigung 
mehrerer Erem- 
plare des bestä- 
tigten Reresses. 
(„232 )? 
mal, und zwar mie der Bemerkung zu wieterholen, daß die von der ersten Bekanntma- 
chung an zu laufen begonnene zwölfwochencliche Frist mic dem angegebenen Draclusiv= 
Termine zu Ende gehe. 
Dem Ermessen der Generalcommi'sion bleibr es überlassen, diese Aufforderung gleich- 
zeitig in ein oder zwei ausländische Blätter rücken zu lassen. « 
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MikAblaufedesTerminstrittbiePrüclusionæimohnedaßeseinerUsnaohorsamss 
Beschuldigung und eines Praͤclusivbescheids bedarf. Eine Wiedereinsetzung in vorigen 
Stand koͤnnen vie Ausgebliebenen nicht in Anspruch nehmen. 
ß. 259. 
Antraͤge und Einwendungen entfernterer Interessenten sind von der Specialoommisston 
auf dieselbe Weise, wie die während des Geschäfts von den Partelen selbst gemachten, zur 
Erledigung zu bringen. 
4. 260. 
Sind die Antraͤge und Einwendungen der entfernteren Interefsenten erledigt und ist 
immittels zugleich den von der Generalcommission etwa gemachten Erinnerungen genuͤgt 
worden, so wird der Entwurf zur Reinschrift gebracht und von den Betheiligten vollzogen, 
sodann aber an die Generalcommission zur Pruͤfung und Bestaͤtigung eingesendet. 
Die Generalcommission hat hierauf den Receß nach Inhalt und Form zu pruͤfen, zu 
Beseitigung der sich dabei ergebenden Anstaͤnde die noͤthigen Verfuͤgungen zu erlassen, und 
dem Vertrage besonders auch dann die Bestaͤtigung zu versagen, wenn sie Grund zu der 
Besorgniß einer Gefaͤhrdung der Landrentenbank findet. 
ß. 261. 
Erfolgt hierauf die Bestaͤtigung, so erlangt der Receß durch dieselbe die Eigenschaft 
und Kraft einer gerichtlichen Urkunde, auf deren Grund ohne Weiteres, zur Ausführung 
desselben, die Execution verfügt werden kann. Er wird in so vielen Exemplaren ausge- 
fertigt, als die Inceressenten es wünschen. Ein Exemplar bleibt bei dem Archive der Ge- 
neralcommission, und ein zweites wird bei der betreffenden Gerichtsbehörde nledergelege, von 
welcher, auf den Grund des Recesses, die nöthigen Bemerkungen wegen der eewa mit vor- 
kommenden Abteretungen und Erwerbungen von Trenn= und Theilstücken (G. 10.), so wie 
wegen der auf Grundstücke übernommenen (6. 45.), in den Kauf= und Consensbüchern zu 
wachen sind. «
	        
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