(234)
er berücksichtizt werden soll. Die Specialeommission hat hierauf Bericht an die General=
Commission zu erstatten, ist jedoch dabei niche an die Vorschriften des Mandats vom -1 3
März 1822 gebunden. Die Generalcommission enescheidet hierouf in letzter Instanz, und
gegen eine solche Enescheidung findet dann nur Beschwerde bes, dem Ministerium des In-
nern State.
5. 268.
Appellationen Auf Appellationen, sie mögen nun gegen das Verfahren (SExtrajudiclal-Appellationen)
9 Entshe- oder gegen Erkennenisse gerichret seyn, ist ebenfalls an die Generalcemmission, aber mie
ralrommision Beobachtung der Vorschristen des Mandats vom 13ten März 1822. PW. 25. bis mic 29.,
darüber. zu berichten.
. 209.
Entscheidung In Appellationsfällen beider Art hat die Generalcommission, ohne Annahme der Ag-
kr die pellation zur Justification, darüber durch Verordnung zu enescheiden. Sie kann j doch
min zu deren solche Erörterungen, welche ihr zur Beurtheilung und Entscheidung noch erforderlich er-
Justifcation. scheinen, vorher durch die Specialcommission nachholen lassen. Erachtet sie aber, daß
selbst durch dergleichen nachträgliche Erörterungen die Sache zu einer Entscheidung niche
reif werden könne, und findec sie dieselbe nicht einmal zu einem Beweisinkerlocute geeignet,
so hat sie auf Anstellung förmlicher Klage vor dem ordentlichen Richter zu erkennen.
Wa
Appellationen Wird gegen die auf die Appellation erlassene, jederzeit bei der Specialcommission zu
nln“ß publicirende Decisiv-Verordnung der Generalcommission appellirt, so ist auch darauf an eben
Veneralcommif dieselbe, unter Beobachtung der Bestimmungen §. 268., Bericht zu erstatten.
sion. Diesen Bericht mit den Acten hat die Generalcommission, wenn die Appellation das
Verfahren betrifft, an das Landes-Justizcollegium, wenn sie aber eine rechtliche Entschei—
dung zum Gegenstande hat, an das Appellationgericht gelangen zu lassen, und nur wenn
sie es in einzelnen Faͤllen fuͤr erforderlich haͤlt, mit einem eigenen Berichte zur Erlaͤute—
rung oder Rechtfertigung ihrer Entscheidung zu begleiten. ·
AuchvondenEntscheidungendesLandes-JUst-izcolle·giumsunddenendeSAppellakiom
Gerichts (F. 224.) gelten die Vorschrifken §. 269. Jedoch kann nur das Appellation-
Gericht auf Beweis oder Anstellung förmlicher Klage erkennen.
. 271.
Remission der Die Remission der Acten mite der Deeisiv-Verordnung erfolge jederzeie durch die Gene-
Acten. ralcommission, und in der Regel an die Specialcommission; nur dann, wenn auf Beweis
erkanne ist, an das Bezirksamt. (6. 249.)