Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(234) 
er berücksichtizt werden soll. Die Specialeommission hat hierauf Bericht an die General= 
Commission zu erstatten, ist jedoch dabei niche an die Vorschriften des Mandats vom -1 3 
März 1822 gebunden. Die Generalcommission enescheidet hierouf in letzter Instanz, und 
gegen eine solche Enescheidung findet dann nur Beschwerde bes, dem Ministerium des In- 
nern State. 
5. 268. 
Appellationen Auf Appellationen, sie mögen nun gegen das Verfahren (SExtrajudiclal-Appellationen) 
9 Entshe- oder gegen Erkennenisse gerichret seyn, ist ebenfalls an die Generalcemmission, aber mie 
ralrommision Beobachtung der Vorschristen des Mandats vom 13ten März 1822. PW. 25. bis mic 29., 
darüber. zu berichten. 
. 209. 
Entscheidung In Appellationsfällen beider Art hat die Generalcommission, ohne Annahme der Ag- 
kr die pellation zur Justification, darüber durch Verordnung zu enescheiden. Sie kann j doch 
min zu deren solche Erörterungen, welche ihr zur Beurtheilung und Entscheidung noch erforderlich er- 
Justifcation. scheinen, vorher durch die Specialcommission nachholen lassen. Erachtet sie aber, daß 
selbst durch dergleichen nachträgliche Erörterungen die Sache zu einer Entscheidung niche 
reif werden könne, und findec sie dieselbe nicht einmal zu einem Beweisinkerlocute geeignet, 
so hat sie auf Anstellung förmlicher Klage vor dem ordentlichen Richter zu erkennen. 
Wa 
Appellationen Wird gegen die auf die Appellation erlassene, jederzeit bei der Specialcommission zu 
nln“ß publicirende Decisiv-Verordnung der Generalcommission appellirt, so ist auch darauf an eben 
Veneralcommif dieselbe, unter Beobachtung der Bestimmungen §. 268., Bericht zu erstatten. 
sion. Diesen Bericht mit den Acten hat die Generalcommission, wenn die Appellation das 
Verfahren betrifft, an das Landes-Justizcollegium, wenn sie aber eine rechtliche Entschei— 
dung zum Gegenstande hat, an das Appellationgericht gelangen zu lassen, und nur wenn 
sie es in einzelnen Faͤllen fuͤr erforderlich haͤlt, mit einem eigenen Berichte zur Erlaͤute— 
rung oder Rechtfertigung ihrer Entscheidung zu begleiten. · 
AuchvondenEntscheidungendesLandes-JUst-izcolle·giumsunddenendeSAppellakiom 
Gerichts (F. 224.) gelten die Vorschrifken §. 269. Jedoch kann nur das Appellation- 
Gericht auf Beweis oder Anstellung förmlicher Klage erkennen. 
. 271. 
Remission der Die Remission der Acten mite der Deeisiv-Verordnung erfolge jederzeie durch die Gene- 
Acten. ralcommission, und in der Regel an die Specialcommission; nur dann, wenn auf Beweis 
erkanne ist, an das Bezirksamt. (6. 249.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.