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8. 282 .
Die Interessenten koͤnnen fuͤr das Reisefortkommen der Commissarien durch Gestellung
von Zugpferden selbst sorgen. Die Commissarien haben daher die deshalb noͤthige Auffor—
derung an die Parteien in Zeiten gelangen zu lassen.
2 283.
Werden Zugpferde gestelle, so sind die Commissarien nur berecheige, Wagenmieehe zu
liquidiren, im entgegengesetzten Falle aber extrapostmäßige Ansätze für zwei Pferde nebst
Wagen.
agen K. 284.
Können bei den vorkommenden Reisen die Eilposten benutze werden, so kann nur der
dafür zu bezahlende Saß liquidirt werden.
6. 285.
Wenn beide Commissarien an demselben Orte wohnen, so baben sie, um zu gemein-
schaftlichen Erpedicionen zu reisen, sich einer und derselben Fuhrgelegenheit zu bedienen.
. 286. «
Fuͤr Schreibematerialien soll den Interessenten nichts in Ansatz gebracht, nach Befin-
den jedoch den Specialcommissarien dafuͤr aus der Staatskasse ein angemessenes Aequivalent
bewilligt werden.
9. 287.
Die Gebühren der Feldmesser sind nach der künftig noch bekanne zu machenden beson-
dern Taxe in Ansatz zu bringen.
S. 288.
Reisekosten und Diäten der etwa besonders zuzuziehenden Sachverständigen werden,
mit Rücksicht auf ihren Stand und ihr Berhältniß, in jedem einzelnen Falle besonders
bestimmt. Jedoch steht es den Interessenken frei, mic den Sachverständigen, sowie in-
sonderheit auch mit den Feldmessern (J. 287.), sich im Voraus über ihre Remuneration
zu vereinigen.
s. 289.
Alle den Interessenten abzufordernde Kosten und Verlaͤge sind der Ermaͤßigung der
Generalcommission zu unterwerfen. Jene haben aber von Zeit zu Zeit, auf Verlangen,
angemessene, nöthigenfalls von der Generalcommission zu bestimmende, Abschlagszahlun-
gen zu Bestreitung der Verläge zu leisten. 334
Fortkommen der
Commissarien.
Ansatz der
Wagenmiethe.
Benutzung der
Eilposten.
Gemeinschaft-
liches Reisen bei-
der Commissa-
rien.
Schreibemate—
rialien.
Gebuͤhren der
Feldmesser.
Reisekosten
und Diaͤten der
Sachverstaͤndi-
gen.
Moderation der
Kosten und Ver-
läge.