Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900

Schiffe  nach  der  Entscheidung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  des  Beschäftigungsorts
  (6  65  Abs.  4  des  Invalidenversicherungsgesebes)  im
Inland  einen  regelmäßigen  Verkehr  von  erheblicher  Dauer  unterhalten:
für  Dienstleistungen  auf  Seeschissen  im  Auslande,  wenn  sie  von  solchen
Personen  verrichtet  werden,  die  nicht  zur  Schiffsbesabung  gehören;

für  Dienstleistungen  von  Indiern,  Japanern,  Chinesen,  Malayen,  Zanzibariten,
  Negern  und  anderen  farbigen  Seelenten  auf  deutschen  Seeschiffen  bei
der  Küstenschifffahrt  in  asiatischen,  australischen,  ost-  oder  westafrikanischen
Gewässern  sowie  in  dem  Verkehre  zwischen  asiatischen,  australischen,  oflund
  westafrikanischen  Häsen  oder  zwischen  diesen  und  europäischen  Häfen,
in  letzterem  Verkehre  jedoch  nur,  wenn  es  sich  um  den  Dienst  in  den
Kohlen=  und  Kesselräumen  der  Dampfschiffe  handelt  und  wenn  bei  der
Aumusterung  im  Auslaude  zugleich  die  Rückfahrt  ausbedungen  ist.

Die  Regierungen  der  einzelnen  Bundesstaaten  sind  ermächtigt,  mit
Zustimmung  des  Reichskanzlers  widerruflich  anzuordnen,  daß  und  inwieweit
vorübergehende  Dienstleistungen  solcher  Ausländer,  denen  der  Aufenthalt
in  Grenzbezirken  des  Inlandes  auf  fest  bestimmte  kurze  Zeit  behufs  Ausführung
  vorübergehender  Arbeiten  behördlich  gestattet  ist,  sowie  vorübergehend
  im  Inlande  stattfindende  Dienstleistungen  solcher  Ausländer,  welche
übungsgemäß  in  Flößereibetrieben  beschäftigt  werden,  im  Sinne  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  als  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  nicht
anzusehen  sind.

„

Berlin,  den  27.  Dezember  1899.
Der  Reichskanzler.

In  Vertrekung:
Graf  von  Posadowsky.