1900
Schiffe nach der Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsorts
(6 65 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesebes) im
Inland einen regelmäßigen Verkehr von erheblicher Dauer unterhalten:
für Dienstleistungen auf Seeschissen im Auslande, wenn sie von solchen
Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesabung gehören;
für Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malayen, Zanzibariten,
Negern und anderen farbigen Seelenten auf deutschen Seeschiffen bei
der Küstenschifffahrt in asiatischen, australischen, ost- oder westafrikanischen
Gewässern sowie in dem Verkehre zwischen asiatischen, australischen, oflund
westafrikanischen Häsen oder zwischen diesen und europäischen Häfen,
in letzterem Verkehre jedoch nur, wenn es sich um den Dienst in den
Kohlen= und Kesselräumen der Dampfschiffe handelt und wenn bei der
Aumusterung im Auslaude zugleich die Rückfahrt ausbedungen ist.
Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit
Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit
vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt
in Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung
vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend
im Inlande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche
übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes
als eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht
anzusehen sind.
„
Berlin, den 27. Dezember 1899.
Der Reichskanzler.
In Vertrekung:
Graf von Posadowsky.