Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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158. 
159. 
( 260 ) 
Entschädigung des Berechtigten. 
Entschädigung, wenn der Belasiete provocirt. 
Wenn der Berechtigte provocirt, so hat der Belastete die Wahl zwischen zwei 
Berechnungsarten. 
Entschädigung wegen wegfallender Treibe. 
Abtretung von Land. 
Aufbringung und Vertheilung der Entschädigungsmittel. 
Fünfter Abschnitt. 
Von Gemeinheitstheilungen. 
Nähere Bestimmung des Gegenstandes dieses Abschnittes. 
Recht zum Antrage auf Gemeinheitstheilung. 
Vereinigungen über völlige Theilung, oder gemeinschaftlicher Besitz der Antheile 
Mehrerer. 
Antrag auf Theilung aller oder nur gewisser Gemeindegrundstücke. 
Nähere Bestimmung des Reches, auf Theilung anzutragen. 
Veräußerungen anstatt der Theilung. 
Erhaltung des ungetheilten Grundstücks für das Gemeinwesen. 
Befreiung zu theilender Gemeindegrundstücke von Hypotheken. 
Rücksichtnahme auf die Rechte der Pachter zur Theilnahme berechtigter Grundstücke, 
ingleichen des Pachters eines zu theilenden Gemeindegrundstücks. 
Verpachtung von Gemeindegrundstücken bei bevorstehender partieller Theilung. 
Wenn es des Beweises der Ausführbarkeit und Nützlichkeit der Theilung nicht 
bedürfe. 
Gründe eines Widerspruchs von Seiten der übrigen Gemeindeglieder. 
Wenn es des Nachweises der Ausführbarkeit und Nützlichkeit der Theilung bedürfe. 
Theilung von Communal-Waldungen und Holzungen. 
Dienstbarkeiten, welche auf zu theilenden Gemeindegrundstücken haften. 
Theilungsgrundsätze. 
Anspruch der Unangesessenen auf Theilnahme. 
Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener auf dem Lande. 
Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener in Städten. 
Theilungsverhältniß. 
Besondere positive Normen für das Theilungsverhältniß. 
Allgemeines gesetzliches Theilungsverhältniß. 
Unerheblichkeit des Verhälenisses der bisherigen factischen Theilnahme an der Be- 
nutzung. 
Berücksichtigung vorzugsweise zugestandener Benutzungsrechte. 
Bisherige Gebrauchsrechte von Corporationen und Individuen. 
Zeitherige Behutung der Gemeindeplätze mit Schweinen und Gänsen. 
Rechtsbestimmungen binsschtlich der Vollziehung der Theilung.
	        
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