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Verwendung zur Ablösung des Erbpachts= oder Erbzinsverhältnisses.
Verwendung des Ubberschusses zu Abzahlung von Hypothekenschulden.
Der endliche Ulberschuß kommt zur freien Verfügung des Berechtigten.
Wiederkgufsberechtigte.
Fälle, in welchen der Verpflichtete zur Deposition des Ablösungskapitals zu
lassen ist.
Anspruch des Berechtigten auf einen Theil des gezahlten Kapitals oder der Ren-
tenbriefe, zu Bestreitung neuer Einrichtungen.
Jeitpunkt und Bedingung der Erhebung dieser Summe.
Befugniß des Berechtigten, ein hypothekarisches Darlehn aufzunehmen.
Verbindlichkeit des Berechtigten, das aufgenommene Consenskapital von den er-
haltenen Kapitalzahlungen oder mit den Rentenbriefen wieder abzulösen.
Bestimmungen für den Fall eines bestehenden Pachtverhältnisses,
a.) auf Seiten des berechtigten Grundstücks. aa.) Betrag der Entschädigung.
bb.) Vergrößerung des Inventariums und der Gebäude.
cc.) Mit welcher Entschädigung sich der Pachter unbedingt begnügen muß.
dd.) Wenn der Pachter den Austritt aus dem Pachte vorziehen kann,
a.) wegen hohen Werths der abgelößten Leistungen und Servituten.
/3.) wegen unterbliebener specieller Ausmittelung derselben.
cic.) Ausübung des Kündigungsrechts.
fl.) Aufschub der Ausführung der Ablösung bei erfolgender Pachtaufkündigung.
b.) Pachtverhältnisse auf Seiten verpflichteter Grundstücke. Des Pachters Wahl
zwischen Ubernahme von zwei Dritteln der Ablösungsrente, oder Austritt aus
dem Pachte des verpflichteten Grundstücks.
B.) Von der Wahrnehmung der Rechte dritter Personen bei Ge-
meinheitstheilungen.
Die Rechte der entferntern Interessenten find blos bei beabsichtigter Veräuße=
rung des erlangten Theilstücks wahrzunehmen.
Siebenter Abschnitt.
Von dem Verfahren in Ablösungs= und Gemeinheitstheilungs-Angelegenheiten, so
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wie in den dabei vorkommenden Rechtsstreitigkeiten.
Behörden in Ablösungs= und Gemeinheitstheilungs= Sachen.
Specialcommissionen.
Recht der Betheiligten, gemeinschaftlich die Specialcommissarien vorzuschlagen.
Boten zu Insinuationen.
Die Verhandlungen sind unmitkelbar und an Ort und Stelle vorzunehmen.
Geschäftsvertheilung und gegenseitiges Verhältniß der Commissarien; a.) bei der
Auseinandersetzung selbst,
b.) bei Rechtsstreitigkeiten.
Verzeichniß und Sachlegitimation sämmtlicher Betheiligten,
F.) bei rein ökonomischen Geschäften und bei Vermessungen.