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Moderation der Kosten und Verlaͤge.
Extrajudicialien.
Wohnung, Expeditionslokal, Heizung und Geleuchte.
Achter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen für die Oberlausi-.
A.) Die Aufhebung der Erbunterthänigkeit betreffend.
Feitpunkt des Wegfalls der Erbunterthänigkeit.
Herrschaftliche Befugnisse, welche mit der Erbunterthänigkeit aufhören.
Mit der Erbunterthänigkeit in Wegfall kommende Verbindlichkeiten der Gutsherren.
Entschädigung der Herrschaften für den Wegfall der Erbunterthänigkeit.
Rechtliche Natur dieser Entschädigung.
Fortdauer aller vorstehend nicht aufgehobenen Rechte und Verbindlichkeiten.
Gerichtsbarkeit.
Verpflichtung zum Zwanggesindedienste bis zum nächsten Anzugstermine.
.) Die Aufhebung des Lassitenverhältnisses betreffend.
Mit der Ablösung der Dienste muß die Aufhebung des Lassstenverhältnisses verbun-
den werden.
Julässigkelt des Antrags auf Aufhebung des Lassitenverhältnisses ohne Dienstab-
lösung.
Entschädigung des Laßherrn.
Ausmittelung des Reinertrags der Laßnahrung.
Beilaß.
Oblasten, welche durch Aufhebung des Lassitenverhältnisses nicht in Wegfall kommen.
Verpflichtungen, deren die Gutsherrschaft durch Aufhebung des Lassstenverhältnisses
enthoben wird.
Uneigentlich sogenannte Laßgrundstücke.
C.) Sonstige besondere Bestimmungen für die Oberlausitz.
Beschränkte Anwendbarkeit des erbländischen Mandats vom 13ten August 1830.
Realrecht der Ablösungsrenten.
Gesetzlicher Gesindedienstzwang und gesetzliche Wachdienste.
Berücksichtigung des Beilasses bei Ablösung der auf bisherigen Laßnahrungen haf-
tenden Dienste und andern Leistungen.
Beschränkte Anwendbarkeit der 88. 104. und 121. in der Oberlausttz.